Gefahrenabwendung an Gebäuden
Gefahrenabwendung an Gebäuden Laut der Sächsischen Bauordnung sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zu setzen und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Außerdem müssen bauliche Anlagen im Ganzen und in…