Gästetaxe und Gästekarte mobil

Am 1. Januar 2020 hat die Stadt Pirna eine Gästetaxe eingeführt. Sie wird zur Finanzierung touristischer Infrastruktur oder Angebote verwendet. Erhoben wird die Gästetaxe in Höhe von 3 € pro Nacht von allen Personen, die in Pirna entgeltpflichtig übernachten beispielsweise in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -zimmern, Jugendherbergen sowie auf Campingplätzen.

Im Gegenzug erhalten Besucher von ihrem Beherbergungsbetrieb exklusiv die Gästekarte mobil, mit der sie nicht nur zahlreiche Vergünstigungen in der gesamten Sächsischen Schweiz erhalten, sondern auch noch in den Tarifzonen Pirna (70), Bad Gottleuba (71), Bad Schandau (72) und Neustadt (73) vom Anreise- bis zum Abreisetag den öffentlichen Personennahverkehr kostenfrei nutzen können. Das beinhaltet S-Bahn, Regionalbahnen, Linienbusse, Kirnitzschtalbahn und Fähren. Für Fahrten über die Sächsische Schweiz hinaus, wie zum Beispiel nach Dresden oder in die Böhmische Schweiz, ist ein günstiger Anschlussfahrschein zu lösen.

 

Wer muss die Gästetaxe zahlen?

Alle Personen, die in der Stadt Pirna gegen Entgelt übernachten und keine Einwohner sind, sind gästetaxepflichtig. 

Nicht gästetaxepflichtig sind lediglich vorübergehende Besuche ohne Zahlung eines Entgelts, wenn diese als sozialadäquat anzusehen sind, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen und Personen, welche nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Pirna zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, einschließlich die, die nachweislich von der Zweitwohnungsteuer befreit sind.

Wie hoch ist die Gästetaxe?

Die Gästetaxe beträgt ganzjährig 3 EUR je Tag und Person. Sie wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen, An- und Abreisetag zählen als ein Tag. 

Dienstreisende und in Pirna zur Ausbildung befindliche Personen zahlen jährlich für höchstens 25 Übernachtungen.

Dauercamper (alle Camper, welche einen Stellplatz für die Saison angemietet haben) zahlen unabhängig von der Dauer und Häufigkeit der Nutzung jährlich eine Pauschale von 50 EUR/ Person.

Müssen Gäste, die sich aus beruflichen Gründen in Pirna aufhalten, auch Gästetaxe zahlen?

Ja, es spielt bei der Erhebung der Gästetaxe keine Rolle aus welchem Grund sich der Gast in der Stadt Pirna aufhält. Lediglich Verwandtenbesuche ohne Zahlung eines Übernachtungsentgeltes sind von der Gästetaxe ausgenommen.

Wer ist von der Gästetaxe befreit?

Von der Gästetaxe befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (d. h. Kinder bis 6 Jahre; endet am 7. Geburtstag); Teilnehmer an Schulfahrten; Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird sowie Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können (nachdem der Gast die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat).

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Gast nach Einsichtnahme zurückzugeben.

Wer zahlt einen ermäßigten Gästetaxbeitrag?

Die ermäßigte Gästetaxe beträgt ganzjährig 1,50 EUR je Tag und Person. Ermäßigungen werden gewährt für Kinder vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (d. h. im Alter zwischen 7 und 15 Jahren, beginnt am 7. Geburtstag und endet am 16. Geburtstag), Schüler, Studenten und Auszubildende vom 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (d. h. im Alter zwischen 16 und 24 Jahren, beginnt am 16. Geburtstag und endet am 25. Geburtstag) sowie 

Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 80 v.H. beträgt.

Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung gewährt.

Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Gast nach Einsichtnahme zurückzugeben.

Wann wird die Gästetaxe fällig?

Die Gästetaxeschuld entsteht mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt Pirna. 
Sie wird am ersten Aufenthaltstag fällig und ist beim Beherberger mit der Übernachtungsrechnung zu entrichten.

Wer bekommt eine Gästekarte/ Mobilitätskarte?

Jede Person, die in der Stadt Pirna der Gästetaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die von der Gästetaxe befreit sind.  Die Gästekarte ist nicht übertragbar!

Die Gästekarte ist gleichzeitig Mobilitätskarte und ermöglicht Übernachtungsgästen die unentgeltliche Nutzung der Nahverkehrsmittel der Partner im VVO gemäß der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Tarifverbundes Oberelbe in den Tarifzonen Pirna, Bad Gottleuba, Bad Schandau und Neustadt (Tarifzonen 70, 71, 72, 73) vom Anreise- bis zum Abreisetag für beliebig viele Fahrten. Das beinhaltet S-Bahn, Regionalbahnen, Linienbusse, Kirnitzschtalbahn und Fähren (ausgenommen Fähre Rathen). Für Fahrräder sowie Fahrten über die Sächsische Schweiz hinaus, wie zum Beispiel nach Dresden oder in die Böhmische Schweiz, ist ein gesonderter Fahrschein zu lösen.

Dauercamper erhalten keine Mobilitätskarte.

Wie hat die Meldung bei Eröffnung oder Aufgabe einer Beherbergungsstätte zu erfolgen?

Wer eine Beherbergungsstätte neu eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Kultur- und Tourismusgesellschaft Pirna mbH (KTP) innerhalb eines Monats über das Antragsformular mitzuteilen.

Was muss der Beherberger noch beachten?

Wer innerhalb der Stadt Pirna eine Unterkunft betreibt, ist verpflichtet, die Gästetaxe von seinen Übernachtungsgästen einzuziehen.

Jeder Beherberger ist verpflichtet, die innerhalb eines Kalendermonats erhaltene Gästetaxe bis zum 10. Werktag des Folgemonats durch Einreichen des entsprechenden Teils der Gästekarten (Gästeanmeldungen für die Touristinformation) bei der KTP zu melden. Bei Nutzung des elektronischen Meldesystems erfolgt der Nachweis per elektronischer Datenübermittlung.

Der gemeldete Betrag ist zur Fälligkeit gemäß Zahlungsaufforderung auf das Konto der Stadt Pirna zu überweisen bzw. kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Des Weiteren ergibt sich die Pflicht zur Mitwirkung bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen. D. h. die Stadt Pirna ist nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (§ 3 SächsKAG) berechtigt, zur Überprüfung der in den Anmeldungen gemachten Angaben die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen (§ 92 AO) und Prüfungen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen anzuordnen und durchzuführen (§§ 193ff. AO).

Wie erfolgt die Meldepflicht?

Im manuellen Meldeverfahren sind ausschließlich die vorgedruckten Gästekarten zu verwenden. 

In diese müssen folgende Angaben vollständig eingetragen werden: Vor- und Nachname, Aufenthaltszeitraum, Anzahl der mitreisenden Personen und Gästekategorie. Zur Sicherstellung der Höchstübernachtungsdauer für Dienstreisende und in Pirna zur Ausbildung befindliche Personen ist für jede dienstreisende Person bzw. jeden Auszubildenen eine gesonderte Gästekarte zu verwenden und entsprechend zu kennzeichnen. 

Der entsprechende Teil der Gästekarten (für die Touristinformation) muss bis spätestens zum 10. Werktag des Folgemonats beim TouristService Pirna eingereicht werden. 

Im elektronischen Meldeverfahren (AVS) sind alle Pflichtfelder vollständig auszufüllen. Für jede Person, auch mitreisende Gäste, müssen Vor- und Nachname korrekt erfasst werden. Dienstreisende und in Pirna zur Ausbildung befindliche Personen müssen in der dafür vorgesehenen Kategorie gesondert eingetragen werden. Für jede gästetaxepflichtige Person wird eine Gästekarte über eine Druckvorlage erstellt. Die Abrechnung der Gästetaxe erfolgt elektronisch nach dem Druck der Gästekarte. Es ist darauf zu achten, dass alle angelegten Gästekarten entweder gedruckt oder mit entsprechender Begründung storniert werden. 

Haftet der Beherberger ggü. der Stadt Pirna?

Der Beherberger haftet voll gegenüber der Stadt Pirna für den vollständigen und richtigen Einzug der Gästetaxe und sollte deshalb auch im eigenen Interesse seine Gäste auf die Gästetaxepflicht bereits beim buchen hinweisen.

Wann werden Beherberger mit einem Bußgeld belegt?

Mit einem Bußgeld wird belegt, wer ordnungswidrig entsprechend § 11 der Gästetaxesatzung handelt. 

D. h. insbesondere

  • wer sich als Beherberger nicht ordnungsgemäß anmeldet,
  • wer die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht,
  • die fällige Gästetaxe nicht anhand der Übernachtungszahlen bis zum zehnten Werktag des Folgemonats nachweist,
  • wer die eingezogene Gästetaxe nicht spätestens bis zum in der Aufforderung angegebenen Fälligkeitstermin an die Stadt Pirna abführt,
  • wer nicht alle Pflichtfelder im elektronischen Meldesystem ordnungsgemäß ausfüllt.