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Informationen zur Europawahl

Öffentliche Bekanntgabe über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik (RWS) für die Europawahl

  • im Wahlbezirk 21 – Wahllokal: Kurt-Krenz-Schule Pirna OT Sonnenstein
  • im Briefwahlbezirk 938 – Briefwahllokal: Rathaus, Kleiner Ratssaal
  • im Briefwahlbezirk 940 – Briefwahllokal: Rathaus, Großer Ratssaal

Im Wahlbezirk 21 kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.


Dem Briefwahlbezirk 938 sind alle Wähler der Wahlbezirke 6, 7, 8 und 15 zugeordnet.

  • Wahlbezirk 6 – Wahllokal: Musikschule Pirna
  • Wahlbezirk 7 – Wahllokal: Kita Schlängelbachweg „Froschkönig“
  • Wahlbezirk 8 - Wahllokal: Kita Schlängelbachweg „Froschkönig“
  • Wahlbezirk 15 – Wahllokal: Grundschule Zehista


Dem Briefwahlbezirk 940 sind alle Wähler der Wahlbezirke 26, 27, 28 und 29 zugeordnet.

  • Wahlbezirk 26 –Wahllokal:  Diesterweg Grundschule
  • Wahlbezirk 27 – Wahllokal: Diesterweg Grundschule
  • Wahlbezirk 28 – Wahllokal: Herder Gymnasium
  • Wahlbezirk 29 – Wahllokal: Herder Gymnasium


Bei einer Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden diesen Personen speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, ausgehändigt.

Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).

Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.

Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:

  • die ausgewählten Urnen-/Briefwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen.
  • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
  • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
  • die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerver­zeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
  • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
  • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.