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Wiederkehrende Prüfungen von baulichen Anlagen

Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO), sind in Sonderbauten entsprechend § 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) technische Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- und Rettungswegen dienen, vor ihrer ersten Inbetriebnahme, der Wiederinbetriebnahme, und nach wesentlichen Änderungen sowie danach turnusmäßig, durch Sachverständige bzw. Sachkundige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind durch den Bauherren oder Betreiber der Einrichtung zu veranlassen. Die Kosten für die Überprüfungen sind durch den Bauherren bzw. Betreiber der Einrichtung zu tragen. Die Sachverständigen bzw. Sachkundigen haben Berichte über die erfolgte Prüfung zu fertigen.

Der Bauherr bzw. Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, der Wiederinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Berichte der turnusmäßigen Überprüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf ihr Verlangen vorzulegen.

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und Brandschutzdienststelle sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

Überprüfungspflichtige Sonderbauten

  • Hochhäuser
  • Verkaufsstätten mit einer Geschossfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen über 2.000 m²
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese eine Bühne oder Szenenfläche haben
  • Versammlungsstätten mit Räumen die insgesamt mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
  • nicht überdachte Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Besucher
  • Krankenhäuser und andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen
  • Heime für Kinder, Behinderte oder alte Menschen
  • Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen oder mehr als 30 Gastbetten
  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen
  • Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche
  • sonstige bauliche Anlagen, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde angeordnet worden ist

Überpfügung durch Sachverständige

Sachverständige sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte und zugelassene Personen, welche die Berufsbezeichnung Ingenieur tragen und die erforderliche Sachkunde und Qualifikation sowie die erforderlichen Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen, für die Prüfung der jeweiligen überprüfungspflichtigen Anlagen besitzen.

Nachfolgende Anlagen sind durch Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen:

  • lüftungstechnische Anlage bezüglich des Brandschutzes
  • CO-Warnanlagen
  • Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkler-, Sprühwasserlösch-, Wassernebellösch-anlagen)
  • nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
  • automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungseinrichtungen
  • Anlagen zur Sicherheitsstromversorgung

Überprüfung durch Sachkundige

Sachkundige sind Personen die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse, Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

Folgende Anlagen und Einrichtungen sind durch Sachkundige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen:

  • Blitzschutzanlagen
  • natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung
  • Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren
  • elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
  • automatische Schiebetüren in Rettungswegen
  • Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern und nichtautomatischen Alarmierungseinrichtungen

Turnusmäßig zu prüfende Sonderbauten

Aufgrund des Erlasses von speziellen Baurichtlinien hat die Bauaufsichtsbehörde nachfolgende Sonderbauten turnusmäßig zu prüfen, einschließlich der Prüfung der turnusmäßigen Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen:

  • Schulen einschließlich Kindertagesstätten (Schulbaurichtlinie, SchulBauR)
  • Versammlungsstätten (Versammlungsstättenbaurichtlinie, VersBauR)
  • Verkaufsstätten (Verkaufsstättenbaurichtlinie, VerkBauR)
  • Gaststätten (Gaststättenbaurichtlinie, GastBauR)
  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (Krankenhausbaurichtlinie, KhBauR)

Des Weiteren kann die Bauaufsichtsbehörde für bauliche Anlagen und Räume, durch deren besonderer Art oder Nutzung Gefährdungen und Belästigungen für ihre Nutzer oder die Allgemeinheit entstehen, die wiederkehrende Prüfung im Einzelfall anordnen.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei die Mindestgebühr 100,00 Euro beträgt.