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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 0 und 22 Uhr ein Fahrverbot. Wenn sie trotzdem dringende Fahrten durchführen müssen, benötigen sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache
    der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-,
    Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie z.B. Erntemaschinen und Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer
    zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

 Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer oder lebender Fisch, frische Fischerzeugnisse
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle übrigen gewerblichen Fahrten wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt.