Hauptlogo

Steuern

Die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer sind örtliche Aufwandsteuern. Mit einer Aufwandsteuer wird der Gebrauch eines Gutes oder sonstigen tatsächlichen rechtlichen Zustandes besteuert, der über die Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Grundbedürfnisse hinausgeht.

Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern. Im Gegensatz zu den Personensteuern (z.B. Einkommensteuer und Körperschaftssteuer) berücksichtigen diese Steuern nicht die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern besteuern eine Sache.

Grundsteuern sind öffentliche Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) berechtigt sind. Sie zählen ebenso zu den Realsteuern.