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Denkmalschutz

Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Sicherung und Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.

Kulturdenkmale sind vom Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen, einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.

Information für Denkmaleigentümer

Hinweise zur Übertragung von Aufgaben aus dem Denkmalschutz an den Landkreis Sächsische Schweiz OE

 

Übergabe von Aufgaben nach §4 Abs. 4 SächsDSchG sowie nach §8 Abs. 2 SächsDSchG an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz OE

Zum 01.03.2023 übergab die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Pirna Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde der des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

  1. die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b sowie 10g Einkommensteuergesetz (EStG);
  2. die Bearbeitung von Anträgen über die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.

 Zwischen der Großen Kreisstadt Pirna und dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde die entsprechende Zweckvereinbarung abgeschlossen und unterzeichnet.

Wir bitten unbedingt zu beachten, dass die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Pirna weiterhin zuständige Genehmigungsbehörde für die Bearbeitung von Anträgen auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung bleibt. Sie ist weiterhin zentraler Anlaufpunkt bei Fragen rund um das Denkmal, anstehenden Sanierungsarbeiten, Anzeigeverfahren, Auskünften zum Denkmalstatus und zur Beratung von Denkmaleigentümern.

Die nach §§ 7i, 10f, 11b und 10g EStG erforderliche Abstimmung der Baumaßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung erfolgt weiterhin bei der für die denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Pirna.

Denkmalerfassung – Kulturdenkmalliste

Kulturdenkmale sind durch das Landesamt für Denkmalpflege (LfD) in einem öffentlichen Verzeichnis, der sogenannten Kulturdenkmalliste aufgenommen. Sie ist die Grundlage für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale im Land. Mit dieser Liste können alle Beteiligte und auch Interessierte aktuelle Informationen zum Denkmalbestand erhalten. Das Verzeichnis umfasst die textliche Beschreibung, Kartierung und ggf. Fotografien. Der Status Denkmalschutz ist jedoch nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig. Auch Objekte, die nicht verzeichnet sind, können Denkmale sein. Archäologische Denkmale sind nicht enthalten, für sie ist das Landesamt für Archäologie Sachsen zuständig ist.

Die Kulturdenkmalliste kann online und beim Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Pirna eingesehen werden. Bei Rückfragen zu einem Denkmal oder bei einem Verdacht auf Denkmalschutz, stehen die Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Pirna zur Verfügung.

Denkmalfeststellung

Auf Antrag des Eigentümers hat die untere Denkmalschutzbehörde (kostenpflichtig) über die Eigenschaft als Kulturdenkmal mittels einer rechtsverbindlichen Feststellung zu entscheiden.

Anzeige- und Auskunftspflicht von Eigentümern und Besitzern

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich sind. Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind dazu berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer die Grundstücke zu betreten, Kulturdenkmale zu besichtigen, wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen zu nehmen.

Außerdem haben Eigentümer und Besitzer Änderungen der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen, Schäden und Mängel, die an diesen auftreten und ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Wird ein Kulturdenkmal veräußert, haben die Gemeinde oder der Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll.

Anzeigeverfahren für kleinere Maßnahmen am Denkmalobjekt

Geringfügige Baumaßnahmen und Wiederherstellungen nach Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen sind laut Sächsischem Denkmalschutzgesetz der Denkmalschutzbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die Denkmalschutzbehörde hat den Eingang der Anzeige unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde. Mit der Durchführung der Maßnahme kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige schriftlich erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  • wieder hergestellt oder instand gesetzt werden,
  • in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
  • mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
  • aus seiner Umgebung entfernt werden,
  • zerstört oder beseitigt werden.

Das betrifft sowohl bauliche wie auch garten- und landschaftgestestalterische Anlagen in der Umgebung des Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.

Jede bauliche Maßnahme an einem Baudenkmal unterliegt nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) einer Genehmigungspflicht. Dies bezieht sich nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auch auf das Gebäudeinnere.

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dies gilt insbesondere für Pläne, Dokumentationen, Fotos, Gutachten, Kostenvoranschläge, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Zeichnungen. Die Denkmalschutzbehörde kann Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.

Für Maßnahmen, die einer Baugenehmigung bedürfen, erfolgt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Es empfiehlt sich, schon im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um die Maßnahmen abzustimmen. In vielen Fällen können grundlegende Fragen bei einem gemeinsamen Ortstermin geklärt werden.

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Unteren Denkmalschutzschutzbehörde oder die Baugenehmigung vorliegen. Mündliche Absprachen dienen der Vorbereitung einer Genehmigung, können diese jedoch nicht ersetzen.



Fristen

Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht die zuständige Behörde die Entscheidung aussetzt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

 

Gebühren

Die Gebühren betragen zwischen 30 Euro und 500 Euro.

 

Formulare

Steuervergünstigungen

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 7i, 10f und 11b sowie § 10g des Einkommenssteuergesetzes (EStG) werden durch die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz Osterzgebirge ausgestellt.

Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommenssteuergesetz (EStG)

Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises stellt auf Antrag eine Bescheinigung zur Erlangung steuerlicher Vergünstigungen aus. Damit die Aufwendungen anerkannt werden können, ist in jedem Fall eine vorherige Abstimmung der Arbeiten erforderlich, welche von der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Pirna schriftlich bestätigt wird. In der Regel geschieht dies im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens.

Es ist darauf zu achten, dass vor Erteilung von Aufträgen oder dem Einkauf von Materialien die schriftliche Bestätigung der steuerlichen Vor-Abstimmung vorliegt. Ansonsten sollte sich unverzüglich mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Pirna in Verbindung gesetzt werden.

Vom Antragsteller ist für die Abstimmung die Anlage 1 der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung auszufüllen (ggf. sind noch eine detaillierte Baubeschreibung und Fotos vom Bestand) zu den Einzelmaßnahmen am Denkmalobjekt mit einzureichen.

Nach Prüfung der Denkmalschutzbehörde wird die Vorabstimmung bestätigt, ggf. wird auch auf eine Genehmigungspflicht von angezeigten Maßnahmen in der Vorabstimmung hingewiesen.

 

Allgemeine Informationen

Bescheinigung nach § 10g Einkommenssteuergesetz

Für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen), können Steuerbegünstigung gelten gemacht werden.

Dies gilt u.a. für

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
  • Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile.

Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sein. Bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne der ersten beiden Kulturgüterklassen ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Varianten § 7i EStG und § 7h EStG

Für eine steuerliche Beratung, welche Variante günstiger für den Bauherren bzw. Eigentümer ist, sollten diese sich an ihren Steuerberater und/oder das zuständige Finanzamt wenden.

Fördermittel

Es besteht die Möglichkeit, für denkmalbedingten Mehraufwand an Baudenkmälern Fördermittel zu beantragen. Nähere Informationen zu Umfang und Höhe der Förderung sind auf Anfrage bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz Osterzgebirge erhältlich.

Zur Bearbeitung benötigt die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises u.a. die denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung, Kostenvoranschläge über die vorgesehene Maßnahme (jeweils mit Gegenüberstellung der Standardausführung und der denkmalgerechten Ausführung).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ordnungswidrige Handlungen werden im § 36 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) aufgezählt. Straftatbestände sind im § 35 des Sächsischen Denkmalschutzgesetztes aufgeführt.

Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Belange diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Sie können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand nach Anweisung wiederherzustellen ist. Die entsprechenden Vorschriften des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.

Als Ordnungsmaßnahmen kann zum Beispiel eine Beseitigungsverfügung oder eine Sicherungsverfügung eingeleitet werden.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125.000,00 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden. Die fahrlässige Begehung einer Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.