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Beglaubigung

Amtliche Beglaubigungen werden nur für die Fälle vorgenommen, in denen das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde bzw. die Beglaubigung bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Bei der Beglaubigung von Abschriften und Kopien wird die Übereinstimmung von Original und Abschrift bzw. Kopie bestätigt. Es wird keinesfalls die Richtigkeit von Angaben in einem Text oder Ähnlichem anerkannt. Es werden zum Beispiel Zeugnisse, Beurteilungen, behördliche Schriftstücke und Dokumente beglaubigt.

Unterschriftsbeglaubigungen hingegen bestätigen, dass der Unterzeichnende die Unterschrift im Beisein einer Mitarbeiterin vollzogen hat. Sie wird nur vorgenommen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht für privatrechtliche Zwecke oder zur Vorlage bei ausländischen Institutionen möglich.

Zur Beantragung einer amtlichen Beglaubigung sind die Originale und die entsprechenden Kopien vorzulegen und der Personalausweis bzw. Reisepass ist mitzubringen. Auf Wunsch werden die Originale auch im Meldeamt kopiert.

Ab drei Beglaubigungen kann es notwendig sein, einen Abholtermin zu vereinbaren. 

 

Gebühren

Beglaubigung von Unterschriften10,00 Euro
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien0,75 Euro pro Seite, mind. 10,00 Euro
Schriftstücke, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind1,50 Euro pro Seite, mind. 10,00 Euro
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, welche die Behörde selbst ausgestellt hat5,00 Euro je Beglaubigung
für Kopien schwarz/weiß0,50 Euro pro Seite
für Kopien Farbe1,00 Euro pro Seite

 

Hinweis
Amtliche Beglaubigungen sind von öffentlichen Beglaubigungen abzugrenzen. Für öffentliche Beglaubigungen wird in der Regel die für die Beglaubigung zuständige Stelle gesetzlich vorgegeben wie z.B. Vorsorgevollmachten (Betreuungsbehörde bzw. Notar), Erbschein (Notar), Eintragung im Grundbuch (Notar) oder Personenstandsurkunden (Standesamt).