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Bebauungsplan Nr. 33 „Bahnhofsgelände“ der Stadt Pirna Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 14.05.2024 die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan Nr. 33 „Bahnhofsgelände“ der Stadt Pirna in der Fassung vom 08.03.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Bebauungsplan ist seit 30.06.1999 rechtskräftig und bis auf eine Baulücke im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße - Maxim-Gorki-Straße bebaut worden und kann nach Aufhebung des Plangebietes dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 749/5, 749/6 (Teilfläche), 749/7, 750/3, 750/5, 750/8, 750/9, 750/10, 750/11, 750/12, 750/13, 751/2, 1170/28, 1170/38, 1170/53, 1170/54 und 1170/55 der Gemarkung Pirna.

Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Bahnhofsgelände“ wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch Bahnanlagen (Nebenstrecke Pirna-Kamenz),
  • im Osten durch die Bahnhofstraße,
  • im Süden durch die Gottleuba,
  • im Westen und Südwesten durch eine Kleingartenanlage

Die nachfolgende Planzeichnung verdeutlicht den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung.

Die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 33 „Bahnhofsgelände“ kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Tim Lochner
Oberbürgermeister

M ö h r s
Fachgruppenleiter
Stadtentwicklung