Landkreis erlässt Wasserentnahme‑Verbot: Wichtige Regeln gelten ab sofort bis 30. September 2026
Ziel ist es, Gewässer zu schützen und die Trinkwasserversorgung zu sichern. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung bis einschließlich 30.09.2026.
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mittels Pumpvorrichtungen werden untersagt, soweit für die Entnahme keine gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse vorliegen (hier gelten die Nebenbestimmungen der Erlaubnisse).
- Die Wasserentnahme mit Handgefäßen zum Zweck der Bewässerung aus oberirdischen Gewässern wird untersagt.
- Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Zweck der Befüllung privater Pools wird ab einer Gesamtfüllmenge von 300 l untersagt.
- Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
- Die Wasserentnahme aus Hausbrunnen (erlaubnisfreie Brunnen) zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
- Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 – 5 wird angeordnet.
- Der vollständige bzw. teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 30.09.2026.
Genauere Informationen können in der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzegbirge.