Wanderlager
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbietet oder Bestellungen annimmt. Er ist dabei außerhalb seiner regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z.B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall.
Wird die Verkaufsveranstaltung dabei öffentlich z.B. in Zeitungen, auf Plakaten, im Internet oder über andere Medien angekündigt oder beworben, muss sie zwei Wochen im Voraus durch den Veranstalter bei dem für den Veranstaltungsort zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.
Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Zeit der Veranstaltung,
- Name des Veranstalters (im Falle der Vertretung auch Name des Vertreters) und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (möglichst mit Kopie der öffentlichen Bekanntmachung in den Medien).
Ihr ist eine gültige Erlaubnis (Kopie der Reisegewerbekarte) beizufügen.
Die Bestätigung der Anzeige eines Wanderlagers ergeht gebührenfrei.
Wichtiger Hinweis zur öffentlichen Ankündigung
Es ist gesetzlich verboten, bei der öffentlichen Ankündigung bzw. Werbung für Verkaufsveranstaltungen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen.