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Reisegewerbe

Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren anbietet
  • Bestellungen vertreibt oder ankauft
  • Leistungen anbietet
  • Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder
  • selbstständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller ausübt

betreibt ein Reisegewerbe. Dazu ist eine Erlaubnis – die sogenannte Reisegewerbekarte – notwendig. Diese kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.

Je nach Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro erhoben.

Auf von der Kommune festgesetzten Märkten bzw. bei reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten gemäß § 55a Gewerbeordnung wird keine Reisegewerbekarte benötigt.