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Marktfestsetzung

Veranstalter von Märkten, Volksfesten, Messen und Ausstellungen können eine Marktfestsetzung beantragen. Dies bringt bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung verschiedene Vorteile und Freiheiten mit sich. Mit der Festsetzung erhält der Antragssteller sogenannte Marktprivilegien, wie z.B. die Befreiung vom Ladenöffnungsgesetz, die Befreiung vom Sonn- und Feiertagsgesetz und die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht (Ausnahme: Schausteller).

Märkte werden nur festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sowohl auf Spezial- als auch auf Jahrmärkten muss eine Vielzahl von Anbietern, d.h. mindestens zwölf gewerbliche Marktteilnehmer, vertreten sein.

Für die Marktfestsetzung werden je nach Dauer und Anzahl der Marktteilnehmer Gebühren zwischen 40,00 Euro und 948,00 Euro erhoben.

Die Unterscheidung zwischen Spezial- und Jahrmarkt erfolgt auf Grundlage der angebotenen Waren und den verschiedenen Rahmenbedingungen:

Spezialmärkte

Auf den Spezialmärkten dürfen nur bestimmte Waren (z.B. Töpferwaren, Weihnachtsartikel u.ä.) angeboten werden. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes ist bei Spezialmärkten erlaubt.

Jahrmärkte

Auf einem Jahrmarkt werden Waren aller Art vertrieben. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes ist bei Jahrmärkten nicht erlaubt.

Besonderheit – Floh- und Trödelmärkte

Soll ein Floh- bzw. Trödelmarkt sonntags stattfinden, bedarf es einer Marktfestsetzung (z.B. als Jahrmarkt). Voraussetzung wären mindestens zwölf gewerbliche Anbieter. Beteiligen sich weniger als zwölf Gewerbetreibende am Flohmarkt und der Teil privater Anbieter überwiegt, muss der Flohmarkt während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gemäß Sächsischem Ladenöffnungsgesetz stattfinden.

Sonntags ist ein Floh- bzw. Trödelmarkt ohne Marktfestsetzung nicht erlaubt.