Hauptlogo

Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.

Die Anzeige für ein Gaststättengewerbe kann persönlich, per Post (Stadtverwaltung Pirna – Gewerbeangelegenheiten-Am Markt 1/2-01796 Pirna) oder auch per E-Mail erfolgen. In jedem Fall muss die Gewerbeanmeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein sowie als Anlage eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes mit der letzten Meldebescheinigung beinhalten.

Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, beachten Sie bitte die unten genannten Hinweise.

Im Fall einer persönlichen Vorsprache ist das Ausfüllen des Formulars nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen im Fachdienst Ordnung, Sicherheit, Gewerbe-angelegenheiten im eigenen sowie im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzugsweise nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.

Bitte prüfen Sie, ob ein persönlicher Termin notwendig ist oder ob Ihr Anliegen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail zu klären ist.

Wird die Anzeige mittels Online-Verfahren versendet, benötigen wir für die Bearbeitung eine Unterschrift auf dem am Ende erzeugten PDF-Formular. Zur Feststellung der Identität des Anzeigenden senden Sie uns bitte eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung. Beide Dokumente können Sie uns per E-Mail übermitteln. Die E-Mailadresse finden Sie auf dem dazugehörigen Formular.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Bescheinigung der Gewerbemeldung und den Gebührenbescheid auf dem Postweg.

Sollten noch Unterlagen oder Informationen fehlen, werden Sie telefonisch oder per E-Mail von uns kontaktiert. Bitte hinterlassen Sie zu diesem Zweck immer eine Telefonnummer oder E-Mailadresse.

Die Anzeigepflicht gilt ebenso für den Betrieb von Zweigniederlassungen, unselbständigen Zweigstellen, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes sind bauliche Anforderungen nach der Sächsischen Bauordnung sowie Vorgaben der Lebensmittelhygiene und Belange des Immissionsschutzes zu beachten.

Die Anzeige beim Gewerbeamt ersetzt nicht die Prüfung/ Zustimmung anderer Fachbehörden

Bitte informieren Sie sich eigenverantwortlich über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Erforderliche Unterlagen bei Alkoholausschank

Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, müssen zeitgleich mit der Gewerbeanzeige bestimmte Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eingereicht werden. Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro erhoben.

  • Gewerbeanmeldung – Anzeige mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn einreichen
  • polizeiliches Führungszeugnis – Einwohnermeldeamt
  • Auszug Gewerbezentralregister – Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes – Finanzamt
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis – Amtsgericht Dresden
  • Auskunft aus dem Verzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes – Vollstreckungsportal

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Wer aus besonderem Anlass (z.B. Weinfeste, Sportveranstaltungen) nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. 

Der Empfang der Anzeige wird bescheinigt.Für die Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.

Straußwirtschaften

Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Die Bearbeitung der Anzeige erfolgt kostenfrei.

Nichtgewerbsmäßiger Ausschank von Alkohol durch Vereine

Vereine und Gesellschaften, welche kein Gaststättengewerbe betreiben, haben den Ausschank alkoholischer Getränke mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Ausschank an Beschäftige des Vereins ist von der Anzeigepflicht ausgeschlossen.

Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.