Feuerwerk
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können zur Silvesterzeit (31. Dezember und 1. Januar) von jedermann ab 18 Jahren ohne vorherige Genehmigung abgebrannt werden.
Außerhalb dieser Zeit ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Der Antrag kann über das Formular Antrag auf Ausnahmegenehmigung – Abbrennen eines Feuerwerkes Kategorie II gestelt werden.
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen:
- ein begründeter Anlass (§ 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
dazu zählen zum Beispiel Hochzeiten, Ehejubiläen (25, 50, 60, 70, 75,… Jahre), runde Geburtstage ab 50 Jahre, Vereins- und Firmenjubiläen (25, 50, 75, 100, … Jahre)
- eine schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. des Flächenverwalters auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll
Kosten
Kosten
Es wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
Hinweise
Hinweise
Die Behörde prüft außerdem bei dem beantragten Abbrennort, ob dem Feuerwerk zwingende sicherheitsrelevante oder naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Der Antragsteller ist für den Erwerb und das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlich. Demnach darf nur der Antragsteller das Feuerwerk erwerben und abbrennen.