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Flächennutzungsplan Pirna

Jede Kommune ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sorgen. Der Flächennutzungsplan ist das „vorbereitende“ Planungsinstrument, welches die bauliche und sonstige Nutzung aller Grundstücke im Pirnaer Stadtgebiet nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Bevölkerung für die nächsten 10 Jahre in groben Zügen darstellt. Dabei übernimmt er die Grundsätze und Ziele der übergeordneten Planungen und bildet das wichtigste Steuerungsinstrument für die nachfolgende „verbindliche“ Bauleitplanung (Bebauungsplanung).

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan in der Fassung der 3. Änderung mit der dazugehörigen Planzeichenerklärung und der Begründung ist im Geoportal zu finden.

Inhalt

Der Inhalt des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus § 5 BauGB. Die „Darstellungen“ sind die eigentlichen planerischen Festlegungen. Diese sind unter anderem:

  • die allgemeine Art der für Bebauung vorgesehenen Flächen, gegliedert nach Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Sonderbauflächen, die teilweise nach Baugebieten weiter differenziert worden sind
  • die Ausstattung der Kommune mit Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Schulen, Kirchen und Verwaltungseinrichtungen)
  • die wichtigsten Verkehrszüge
  • die verschiedenen Arten von Grünflächen (wie Friedhöfe, Kleingärten, Parkanlagen)

Zum Inhalt des Flächennutzungsplanes gehören außerdem die „Kennzeichnung” von Altlasten, „nachrichtliche Übernahmen“ (z.B. von Überschwemmugnsgebieten) und „Vermerke“ anderer Planungen und Nutzungsregelungen, die sich nicht der Planungshoheit der Kommune unterordnen lassen.
Ferner wird dem Flächennutzungsplan ein Erläuterungsbericht beigefügt, der die wesentlichen Elemente und Aussagen des Plans, die Rahmenbedingungen, Prognosen, Ziele und Inhalte verständlich und nachvollziehbar darlegen soll.

Status

Für das Gebiet der Stadt Pirna sowie der Gemeinde Dohma wurde ab 2002 ein Flächennutzungsplan erarbeitet. Durch die fortschreitende Stadtentwicklung werden ständig Änderungen notwendig. In den Jahren 2005 – 2009 wurde die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet. Die 2. Änderung wurde im März 2007 begonnen und trat 2013 in Kraft. Unmittelbar danach wurde das Verfahren zur 3. Änderung begonnen, welche 2017 in Kraft trat. Derzeit läuft das Verfahren zur 4. Änderung.

Ziele

Grundlegendes Ziel der aktuellen sowie zukünftigen Stadtentwicklungsplanung Pirnas stellt die Vorrangstellung der Innenentwicklung gegenüber der Inanspruchnahme bisher unbeplanter und unbebauter Naturflächen dar. Demzufolge wurden im Rahmen der Flächennutzungsplanung lediglich kleinere Abrundungsflächen und Lückenschließungen als neue (Wohn-)Bauflächen ausgewiesen.

Anders verhält es sich bei der Entwicklung von Gewerbestandorten. Auch hier galt es bisher, vorrangig bestehende Gewerbegebiete zu nutzen bzw. Brachflächen für neue Nutzungen zu revitalisieren. In den letzten Jahren ist es zu einer erfreulichen Belegung dieser freien Flächen gekommen. Im Rahmen der 4. Änderung wird es deshalb zu einer Neuausweisung von Gewerbe- oder Industrieflächen kommen.

Geplante Straßenbauvorhaben wurden als nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerk in den Plan übertragen. Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden sehr großzügig und über das erforderliche Maß hinausgehend dargestellt. Den kompensationspflichtigen Verursachern von Eingriffen, z.B. bei Straßenbauvorhaben, werden somit Suchräume aufgezeigt, in welchen sie je nach Flächenverfügbarkeit ihre Ausgleichsverpflichtungen realisieren können.

Neben der Übernahme zahlreicher Inhalte aus dem Landschaftsplan erfolgte die Darstellung der Überschwemmungsgebiete der Flüsse Elbe, Wesenitz, Gottleuba und Seidewitz im Flächennutzungsplan.

Auswirkungen

Der Flächennutzungsplan hat im Unterschied zum verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) keine Rechtsnormqualität und ist vorrangig von verwaltungsinterner Bedeutung im Sinne einer Absichtserklärung. Dennoch gehen von ihm Wirkungen von erheblicher Reichweite aus:

Gemäß dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Der Flächennutzungsplan erzeugt nach § 7 BauGB Anpassungspflichten der am Verfahren beteiligten Fachplanungsträger, insoweit sie den Darstellungen nicht widersprochen haben.

Ein Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt öffentliche Belange u.a. dann, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Die Darstellung von Bauflächen ist der wichtigste Grund für das Entstehen einer Bauerwartung im Sinne des § 4 Abs. 2 Wertermittlungsverordnung und damit für die Entwicklung der Bodenpreise von entscheidender Bedeutung.

Insgesamt haben die Planinhalte des Flächennutzungsplanes für den Bürger keine unmittelbare Rechtswirkung und begründen daher für den Bürger noch kein Baurecht.