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Keine Gruppenauskünfte über Wahlberechtigte – Auch im kommenden Wahljahr wird an dieser Regel festgehalten

Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen am 09.06.2024 und der Wahl zum sächsischen Landtag am 01.09.2024 weist die Stadtverwaltung Pirna darauf hin, dass in Ausübung ihres Ermessens zu dieser Wahl keine Gruppenauskünfte an Dritte über die wahlberechtigten Bürger der Stadt Pirna und der Gemeinde Dohma erteilt werden.

Grundsätzlich gilt: Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die im § 44 Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) von Wahlberechtigten erteilen.

Der Zweck dieser rechtlichen Bestimmung besteht darin, den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmte Altersgruppen von Wahlberechtigten gezielt anzusprechen und somit Wahlwerbung zu betreiben. Ungeachtet dieser Entscheidung hat jeder wahlberechtigte Einwohner das Recht, gemäß § 50 Abs. 5 BMG, solche einer Auskunft zu widersprechen. Diese Widerspruchserklärung ist gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt. Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite der Stadt Pirna unter Rathaus Online – Dienstleistungen A-Z – Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz zu finden.