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Tombola (kleine Lotterien, Ausspielungen)

Es findet die Allgemeine Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen für kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Erlaubnis wird beschränkt auf Lotterien und Ausspielungen, deren Spielplan folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die jeweilige Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erstreckt sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus.
  • Der Losverkauf überschreitet nicht die Dauer von drei Monaten.
  • Das für die Lose zu entrichtende Entgelt darf nur für den Erwerb der Gewinnchance geleistet werden.
  • Die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte (Spielkapital) beträgt höchstens 40.000 Euro.
  • Der Wert der auszureichenden Gewinne (Gewinnsumme) beträgt mindestens 25 Prozent des Spielkapitals.
  • Der Reinertrag beträgt mindestens ein Drittel des Spielkapitals. Er ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent im Freistaat Sachsen zu verwenden.

Wer eine Tombola oder eine Verlosung von Geld- oder Sachgewinnen veranstalten will, muss diese mindestens fünf Tage vorher bei der Stadtverwaltung Pirna anzeigen. Die Bearbeitung der Anzeige ist kostenfrei.

Hinweise

  • Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist grundsätzlich fünf Tage vor Vertriebsbeginn beim Finanzamt anzumelden. Für den gesamten Freistaat Sachsen ist das Finanzamt Chemnitz-Mitte zuständig.
  • Der Wert eines Gewinns muss mindestens dem Einsatz (Preis des Loses) entsprechen.
  • Erlaubt sind nur jene kleine Lotterien, bei denen der Teilnehmer für seinen Einsatz einen Spielausweis (Los, Losröllchen oder ähnlichen Teilnehmerausweis) erhält.
  • Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden.
  • Mit der Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist ausnahmsweise zulässig.
  • Die Lotterieveranstaltung darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.