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Steuervergünstigungen im Sanierungsgebiet

Bei einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Gebäuden kann der Steuerpflichtige jeweils bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Das gilt auch für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7h EStG kann formlos an die Stadtverwaltung Pirna gerichtet werden. Mit dem Antrag sind alle für die Maßnahme angefallenen Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen einzureichen.

Die zuständige Gemeindebehörde hat in einem Bescheinigungsverfahren zu prüfen,

  • ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt,
  • ob der Eigentümer sich vor Baubeginn gegenüber der Stadt vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen,
  • in welcher Höhe tatsächliche Aufwendungen, die die Voraussetzungen nach § 7h EStG erfüllen, angefallen sind,
  • inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

Laufende Instandhaltungsmaßnahmen sind nach diesem Gesetz nicht steuerlich begünstigt.