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Sterbefallanzeige

Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens am auf den Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.

Je Urkunde wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Jede weitere Urkunde, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, kostet 7,00 Euro. Personenbezogene Gebühren für Nachbeurkundungen bei einem Sterbefall im Ausland erfragen Sie bitte im Standesamt.

Zur Anzeige des Sterbefalles sind – in nachstehender Reihenfolge – verpflichtet:

  • das Familienoberhaupt
  • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Bei Sterbefällen in Kliniken und Einrichtungen ist der zuständige Leiter zur Anzeige verpflichtet.

Zur Beurkundung des Sterbefalls benötigt das Standesamt folgende Dokumente des Verstorbenen:

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
  • ggf. Scheidungsurteil
  • Todesbescheinigung Teile I und II
  • bei nicht natürlichen Todesfällen zusätzlich eine Freigabe der Polizeidirektion und Staatsanwaltschaft