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Stellplatzsatzung (StellS)

Bei der Planung eines Bauvorhabens müssen nach § 49 der Sächsischen Bauordnung für Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze, Garagen und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden.

Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Umständen möglich, kann die Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt verlangt werden. Wie hoch dieser Betrag in den einzelnen Stadtgebieten ist, wird in der Stellplatzablösesatzung, die in der Rubrik „Ortsrecht“ im Bereich „Bauen und Wohnen“ zu finden ist, geregelt bzw. festgelegt.

Die Anzahl der abzulösenden Stellplätze wird im Baugenehmigungsverfahren vom Sachgebiet Bauordnung nach Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung ermittelt und in der Baugenehmigung festgesetzt.

Dabei wird die Richtzahlentabelle der Verwaltungsvorschrift der SächsBO, welche den durchschnittlichen Bedarf der Zahl der üblicherweise erforderlichen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bestimmt, verwendet.

Die Ablösebeträge werden zweckgebunden unter anderem zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen und Fahrradabstellplätze verwendet.

Die Ablösung begründet keinen Anspruch, Stellplätze zugewiesen zu bekommen

Anforderungen an die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder

Bei der Planung eines Bauvorhabens müssen nach § 49 der Sächsischen Bauordnung für Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze, Garagen und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Alternativ kann der Nachweis auch in zumutbarer Entfernung auf einem anderen geeigneten Grundstück erfolgen. Dabei müssen die Stellplätze auch dauerhaft rechtlich gesichert werden.

Die Stellplatzsatzung der Stadt Pirna stellt besondere örtliche Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und Gestaltung auf dem jeweiligen Baugrundstück dar. In der Regel sind alle Stellplätze wasserdurchlässig zu befestigen und zu begrünen.

Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Umständen möglich, kann auch die Zahlung eines Geldbetrages (Ablösebetrag) an die Stadt erfolgen.

Die Einzelheiten hinsichtlich der Gestaltungsvorgaben und die Höhe der Ablösebeträge in den einzelnen Stadtgebieten, wird in der Stellplatzsatzung, die in der Rubrik „Ortsrecht“ im Bereich „Bauen und Wohnen“ zu finden ist, geregelt bzw. festgelegt.

Die Anzahl der abzulösenden Stellplätze wird im Baugenehmigungsverfahren vom Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz nach Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung ermittelt und in der Baugenehmigung festgesetzt.

Dabei wird die Richtzahlentabelle der Verwaltungsvorschrift der SächsBO, welche den durchschnittlichen Bedarf der Zahl der üblicherweise erforderlichen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bestimmt, verwendet.

Die Ablösebeträge müssen zweckgebunden unter anderem zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen und Fahrradabstellplätze verwendet werden.

Die Ablösung begründet keinen Anspruch, Stellplätze zugewiesen zu bekommen.