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Spielhallenerlaubnis

Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken dient:

  • Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (z.B. Geldspielautomaten)
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (z.B. Kartenspiele)
  • Durchführung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Billard)

In Sachsen ist die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und das Betreiben einer Spielhalle Bestandteil der Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.

Sie kann schriftlich im Gewerbeamt beantragt werden. Es wird eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 Euro für die Erlaubnis erhoben.