Hauptlogo

Grundstücksteilung

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen entfällt die Genehmigung zur Teilung von Grundstücken nach landesrechtlichen Vorschriften. Für eine Teilung ist also grundsätzlich keine Genehmigung mehr erforderlich.

Auf Antrag eines Beteiligten ist jedoch ein Zeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB auszustellen, um ein Vollzugshindernis im Grundbuch zu beseitigen.