Hauptlogo

Fliegende Bauten

Als fliegende Bauten bezeichnet man bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen zum Beispiel auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist.

Anzeigefreie fliegende Bauten

Wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, sind folgende fliegende Bauten anzeigefrei:

  • fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden
  • Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe
  • Bühnen bis 100 m² Grundfläche und weniger als 1,5 m Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen oder Aufbauten bis zu 5 m
  • Toilettenwagen.

Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinandergereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.

Anzeigeverfahren

Die beabsichtigte Aufstellung anzeigepflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich anzuzeigen.