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Baulast

Eine Baulast ist eine grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, etwas – sein Grundstück betreffendes – zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.

Die öffentliche Baulast ist also ein bauaufsichtliches Instrument, das dazu dient, rechtliche Hindernisse auszuräumen, die im Einzelfall einem Vorhaben entgegenstehen könnten.

Die Belastung besteht auf einem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil, unabhängig vom jeweiligen Eigentümer und wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Eine Baulastübernahme hat keine Bedeutung für die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

Unterschied zur Grunddienstbarkeit

Die Baulast hat öffentlich-rechtlichen Charakter und begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Belasteten und der Behörde.

Im Gegensatz dazu wird durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ein Rechtsverhältnis zwischen dem Begünstigten und Belasteten geschaffen. Die öffentlich-rechtliche Baulast kann nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde untergehen, wenn das öffentliche Interesse an ihr fortgefallen ist.

Die privatrechtliche Grunddienstbarkeit kann demgegenüber so wie sie auch entstanden ist – nämlich durch übereinstimmende Willenserklärung – beseitigt werden.

Verfahrensablauf Baulast

formloser Antrag oder

Dem Antrag ist beizufügen:

  • aktueller Grundbuchauszug
  • amtlicher Lageplan mit eingetragener Baulastfläche (vermaßt und braun schraffiert)

Der Eigentümer des belasteten Grundstückes (Baulastgeber) wird zur Unterschriftsleistung unter die Verpflichtungserklärung (Willenserklärung) von der Bauaufsichtsbehörde eingeladen. Die Unterschrift ist vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder muss öffentlich beglaubigt werden.

Kosten für die Eintragung

Für die Prüfung der Übernahmeerklärung und Eintragung in das Baulastenverzeichnis werden Verwaltungsgebühren zwischen 50 Euro und 350 Euro und für schriftliche Auskünfte bzw. Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis Verwaltungsgebühren zwischen 10 Euro und 50 Euro erhoben.

Außerdem ist es möglich, einen Antrag auf Auskunft aus dem Baulastverzeichnis zu stellen.