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Wohngeld

Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leisten der Bund und das Land in solchen Fällen mittels Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz finanzielle Hilfe. Wohngeld wird als ein Zuschuss zur Miete oder Belastung gezahlt.

Wohngeld kann nur erhalten, wer einen entsprechenden Antrag stellt. Das Antragsformular ist im Bürgerbüro oder bei der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Pirna erhältlich. Außerdem können sie entsprechenden Formulare online auf Amt24 unter dem Schlagwort "Wohngeld" heruntergeladen werden.
Das ausgefüllte Formular (samt originaler Unterschrift) kann postalisch oder persönlich an die Stadtverwaltung übermittelt werden.

Voraussetzungen

Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von der Zahl der zum Haushalt zu rechnenden Personen, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab.

Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsmitglieder den Wohnraum selbst nutzen und die Miete oder die Belastung dafür aufbringen. Dies gilt auch für auf Dauer im Heim lebende Personen.

Unerheblich für die Leistung des Wohngeldes ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau, in der Großstadt oder auf dem Lande liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Zeitraum der Gewährung

Wohngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate gewährt. Für die Weiterleistung von Wohngeld ist ein neuer Antrag erforderlich, der frühestens zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden sollte.

Kein Anspruch auf Wohngeld

Empfänger von Transferleistungen sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt wurden.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfänger von staatlichen Leistungen, wie z.B.

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen

Gleiches gilt auch für Personen, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der vorgenannten Leistungen mit berücksichtigt wurden und für diejenigen, deren Transferleistungen auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt werden.

Für Haushaltsmitglieder mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz besteht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.

Ausgeschlossen sind außerdem Haushalte, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder zählen, denen

  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Sonderprogrammes zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro – EU)

dem Grunde nach zustehen würden.

Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers

Der Antragsteller ist verpflichtet, die Wohngeldstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Zahl der Haushaltsmitglieder, die Miete bzw. Belastung oder das monatliche Einkommen ändert, wenn staatliche Leistungen o.a. beantragt werden oder wenn der Wohnraum von allen zum Haushalt zu rechnenden Personen nicht mehr genutzt wird.

Wer diesen Mitteilungspflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann daher mit einer Geldbuße belegt werden.

Weitere Informationen zum Wohngeld (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)