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Rathaus darf nach Bundesmeldegesetz Daten weitergeben – Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen

Gegen die Datenübermittlungen nach Bundesmeldegesetz hat jeder Betroffene ein Widerspruchsrecht.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden und gilt bis auf Widerruf, bzw. endet mit dem Wegzug des Betroffenen aus der Gemeinde. Ein entsprechendes Formular erhält man im Pirnaer Rathaus oder hier.

Die Meldebehörde darf in folgenden besonderen Fällen persönliche Daten aus dem Melderegister übermitteln:
An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs Monaten vor dem Wahltermin:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften.

Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.

Darüber hinaus dürfen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bezüglich Alters- und Ehejubiläen folgende Daten übermittelt werden:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschrift,
  • Datum und Art des Jubiläums.

Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum.

Zudem darf die Stadtverwaltung Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Auskunft erteilt werden.

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften

Diese Daten dürfen jedoch nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familienname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Geschlecht,
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  • derzeitige Anschriften,
  • Auskunftssperren nach § 51 BMG,
  • Sterbedatum

Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Eine einfache Melderegisterauskunft wie der Vor- und Familienname, der Doktorgrad und die derzeitige Anschrift zum Zweck der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde nur dann erteilen, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. Der Widerspruch bzw. eine generelle Einwilligung nach Ziff. 5 ist gegenüber der Meldebehörde schriftlich zu erklären.