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Verkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Anordnung Verkehrsraumeinschränkung

Bedeutung

Es ist generell für jede Maßnahme, die in den öffentlichen Verkehrsraum eingreift, ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, welche organisatorisch zum Fachdienst Tiefbau in der Fachgruppe Bau gehört.

Der Antrag

Als Mindestantragsfrist für alle Maßnahmen gilt ein Zeitraum von 10 Werktagen. Ausnahmen davon sind abschließend nur in folgenden zwei Fällen möglich:

1. sofortiges Tätigwerden im Havariefall notwendig; Verfahren dann: sofortige telefonische Anzeige; schriftlichen Antrag umgehend nachreichen

2. Maßnahmen, welche im Vorfeld durch Beratung und/ oder Begehung im Detail abgestimmt sind und die Baudurchführung keine davon abweichenden Maßnahmen erfordert


Der Antrag ist vollständig und gut lesbar auszufüllen! Folgende Angaben sind mindestens nötig:

  • Anschrift, Telefonnummer und möglichst E-Mail-Adresse des Antragstellers
  • verantwortlicher Bauleiter, wenn möglich mit Funktelefonnummer
  • betroffene Straße
  • Ort (Hausnummer, verbale Beschreibung und/ oder aussagefähiger Lageplan)
  • Grund
  • Art und Umfang der Verkehrsraumeinschränkung, wobei gilt: gesamt = Vollsperrung, halbseitig = Restfahrbahnbreite > 2,75 m, teilweise = Restfahrbahnbreite > 5,50 m, Fußgängerverkehr = nur Geh- bzw. Radweg betroffen)
  • Zeitdauer (Datum oder Zeitraum, ggf. mit Uhrzeit)
  • Bei größeren Maßnahmen zusätzlich erforderlich: Umleitungsplan als Vorschlag

Der Antrag ist vom Bauleiter oder einer von ihm damit beauftragten Person zu unterzeichnen.

Ein unvollständiger Antrag kann nicht bearbeitet werden! Liegt eine Planung in Bauabschnitten vor, so ist eine Verkehrsführung bezogen auf jeden einzelnen Bauabschnitt anzugeben.

Die Information der Öffentlichkeit

Bis auf Pressemitteilungen obliegt die Informationspflicht dem Antragsteller. Eine Anliegerinformation hat durch geeignete Maßnahmen (z.B. persönliche Vorsprache, Postwurf) rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. Im Falle schriftlicher Anliegerinformationen ist diese in Kopie parallel der Straßenverkehrsbehörde zuzuleiten. Presseinformationen erfolgen zentral durch die Stadtverwaltung Pirna oder den Auftraggeber der Maßnahme z.B. Stadtwerke Pirna.

Die Verkehrsraumeinschränkung

... darf grundsätzlich erst nach Zustellung der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen, da der Genehmigungsbescheid auf der Baustelle vorhanden sein muss. Verantwortlich für die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen und ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle ist der im Bescheid angegebene Bauleiter. Sollte sich zeigen, dass der genehmigte Zeitraum zur Beendigung der Arbeiten nicht ausreicht, ist rechtzeitig vor Beendigung der Maßnahme ein begründeter Antrag auf Verlängerung zu stellen.

 

Auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils aktuellen Fassung.

Fachdienst Tiefbau - Straßenverkehrsbehörde

Am Markt 1/2
01796 Pirna
Tel. 03501 556 302 bzw. -249
Fax 03501 556 264
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