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Parken, Parkkarten und Sonderberechtigungen

Eine Übersicht über die in der Pirnaer Innenstadt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten enthält die Rubrik „Parken“ unter dem Menüpunkt „Leben in Pirna“.

Für Bewohner, in Pirna Beschäftigte und Menschen mit Handicap können besondere Berechtigungen zum Parken beantragt werden.

Bewohner

Bewohner der Innenstadt von Pirna, die keine Unterstellmöglichkeit für ihr Fahrzeug haben, können eine Anwohnerparkgenehmigung beantragen. Das gilt für Anwohner, die tatsächlich im Gebiet der Innenstadt von Pirna wohnen und dort amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Parkgenehmigung berechtigt – je nach Nummerierung – zum Parken auf den entsprechend ausgeschilderten Bewohnerparkflächen. Sie wird für ein Fahrzeug erstellt, welches auf den Antragssteller als Halter zugelassen ist und nachweislich von diesem dauernd genutzt wird. Der Parkausweis ist jeweils längstens bis zum 31.12. des laufenden Jahres gültigund verliert bei Wegzug seine Gültigkeit.

Die Kosten betragen 30,00 Euro. Diese Gebühr ist keine Parkgebühr, sondern wird für die Amtshandlung erhoben, welche mit der Ausstellung des Parkausweises abgeschlossen ist. Es besteht daher kein Anspruch auf Minderung bzw. Rückerstattung der festgelegten Gebühr. Neuausstellungen wegen Verlust sind gebührenpflichtig. Parkkarteninhabern, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird ihre Bewohner-Parkkarte mit der Post zugeschickt

Berechtigte, die nicht bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, können die Gebühren in Höhe von 30,00 Euro unter Angabe ihres Namens und der Parkkartennummer im Verwendungszweck vorab auf das Konto der Großen Kreisstadt Pirna überweisen:

Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN DE72 8505 0300 3000 0004 52
BIC OSDDDE81XXX

Nach Zahlungseingang wird die Parkkarte ausgestellt und ebenfalls per Post zugesandt.

Die Beantragung ist auch persönlich im Bürgerbüro unter Vorlage des Personalausweises, der Fahrzeugpapiere und – falls vorhanden – des alten Parkausweises möglich. Die Zahlung erfolgt dann in bar oder per EC-Kartenzahlung.

 

Bewohnerparkflächen

Parkausweis-Nr.: 1001-3000

Am Hausberg, Am Schloßberg,  Am Zwinger, Bergstraße, Braustraße, Breite Straße, Dr.-W.-Külz-Straße, Grohmannstraße, Kirchplatz, Lange Straße, Nicolaistraße, Obere Burgstraße, Rosenstraße, Schlossstraße, Steinplatz, Tischerplatz, Töpfergasse

Parkausweis-Nr.: 4001-5000

Bahnhofstraße, Breite Straße, EVP-Parkplatz an der Grohmannstraße, Ernst-Thälmann-Platz, Hospitalstraße, Karl-Liebknecht-Straße, Klosterstraße, Lauterbachstraße, Robert-Koch-Straße, Rosa-Luxemburg-Straße, Siegfried-Rädel-Straße

Beschäftigte

In Pirna Beschäftigte und Gewerbetreibende können eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erhalten. Die Ausnahmegenehmigung wird auf das amtliche Kennzeichen ausgestellt, ist jedoch auf andere Fahrzeuge übertragbar.

Die Beschäftigtenparkkarten können während der Sprechzeiten des Bürgerbüros persönlich unter Vorlage des Personaldokumentes, der Fahrzeugpapiere und – falls vorhanden – des alten Parkausweises beantragt werden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung in Bar- oder EC-Kartenzahlung.

Die Beantragung ist auch schriftlich oder online möglich. Der formlose Antrag kann mit den benötigten Unterlagen (Angabe der Parkkartennummer, des Kfz-Kennzeichens, Mitteilung des Gültigkeitszeitraumes, Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie des Personaldokumentes) per Post an

Stadtverwaltung Pirna
Bürgerbüro
Am Markt 1/2
01796 Pirna

oder per E-Mail gesendet werden. Bei der online-Beantragung sind die o.g. Unterlagen als PDF-Datei beizufügen. Eine Versendung erfolgt in diesen Fällen erst nach Rechnungslegung und Überweisung der Gebühren.

 

Kosten

Die Mindestgebühr für die Beschäftigten-Parkkarte beträgt einheitlich 11,00 Euro (eine Woche).

Variante 1: 25,00 Euro pro Monat, auch wochen- oder tageweise ausstellbar, Jahresgebühr 300,00 Euro
berechtigt zum Parken auf allen Bewohnerparkflächen

Variante 2: 30,00 Euro pro Monat, auch wochen- oder tageweise ausstellbar, Jahresgebühr 360,00 Euro
berechtigt zum Parken auf allen Bewohnerparkflächen und zum Parken auf den bewirtschafteten Stellflächen (Parkautomaten und Parkuhren) bis zur Höchstparkdauer

Menschen mit Handicap

Nach § 46 Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden Schwerbehinderten Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, das Halten und Parken betreffend, auf Antrag erteilen. Diese Ausnahmegenehmigungen sind landes-, bundes- bzw. europaweit anerkannt.

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert) oder „Bl“ (BIinde).

Zur Antragstellung sind der Personalausweis, der Schwerbehindertenausweis sowie ein Passbild mitzubringen. Die Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.