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Baumschutz

Baumschutz erforderlich?

Ein Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist es, jeden Baumbestand und Baumstandort - auf öffentlichen sowie auf privaten Grundstücken - zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Da der Baumschutz ein öffentliches Anliegen ist, wurde für das gesamte Stadtgebiet eine Baumschutzsatzung beschlossen.
Die Satzung ist ein Ortsgesetz und daher auch für jedermann rechtsverbindlich.

Neue Regelung ab 19.10.2010

Das Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts wurde am 01.09.2010 vom Sächsischen Landtag beschlossen und ist am 19.10.2010 in Kraft getreten. Darin wurde der Anwendungsbereich der kommunalen Baumschutzsatzungen eingeschränkt. Damit besteht für die Bürger nunmehr die Möglichkeit, ohne Beantragung nach eigenem Ermessen:

  • Bäume und Hecken in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz
  • Bäume mit einem Stammumfang bis zu einem Meter gemessen in einem Meter Höhe auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken
  • Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken

zu fällen oder zurückzuschneiden. Die Regelung gilt für alle Grundstückseigentümer, gleichgültig ob sie das Grundstück zu privaten oder gewerblichen Zwecken nutzen. Sie müssen die Regelungen ihrer kommunalen Baumschutzsatzung insoweit nicht beachten.Die kommunalen Baumschutzsatzungen gelten jedoch für alle anderen darüber hinaus gehenden Fälle fort. Soweit danach Fällanträge notwendig sind, muss die Behörde hierüber innerhalb von 3 Wochen entscheiden. Das Verfahren ist kostenfrei. Allerdings können weiterhin Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet werden.
Auch zu beachten sind alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, zum Beispiel das generelle Fällverbot zwischen

  • dem 1. März und dem 30. September,
  • der Schutz von Streuobstwiesen als Biotop
  • oder der besondere Schutz bestimmter Arten, z.B. der Eibe.

Die Geschäftsstelle des Sächsischen Städte- und Gemeindetages erarbeitet derzeit eine Mustersatzung. Sobald diese zur Verfügung steht, wird mit der Anpassung der Baumschutzsatzung in Pirna begonnen.

Baumschutz in Pirna?

Geschützt sind insbesondere Laubbäume mit einem Stammumfang von 40 cm und mehr; Nadelbäume und Pappeln mit einem Stammumfang von 90 cm und mehr (in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden) .
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von 40 cm bei Laubbäumen bzw. 90 cm bei Nadelbäumen und Pappeln erreicht.

Für diese geschützten Bäume ist ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen, wenn eine Fällung beabsichtigt ist.
Eine Ausnahme oder Befreiung kann erteilt werden:

  • bei einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts,
  • eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
  • von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen,
  • der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  • Aufgrabungen im Bereich von geschützten Standorten zum Betreiben von Ver- und Entsorgungsleitungen unbedingt erforderlich sind und keine angemessenen Alternativen möglich sind,
  • ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt.

Von den Verboten können im Einzelfall Befreiuungen erteilt werden, wenn

  • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind,
  • diese zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  • Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern

Bei erteilten Ausnahmen und Befreiungen werden Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen in Höhe des Sachwertes nach der Methode Koch des entfernten Baumes festgelegt.

Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien, Obstbaumreihen und- alleen sowie Streuobstwiesen.
Die Satzung gilt auch nicht für Wald im Sinne des Waldgesetzes, für Produktionsflächen von Baumschulen, Gärtnereien und erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen und für Kleingärten nach Bundeskleingartengesetz.

Verbotene Handlungen

Im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen und das äußere Erscheinungsbild des Baumes durch Schnittmaßnahmen wesentlich zu verändern.
Zu den Verboten zählen auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, wie

  • das Ablagern und Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten oder Baufahrzeugen,
  • das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche,
  • das Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, insbesondere von chemischen Auftaumitteln,
  • die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung der Gehölze zugelassen sind,
  • das Austretenlassen von schädlichen Gasen und anderen schädlichen Stoffen,
  • das Anlegen offener Feuer,
  • das Anbringen von Befestigungselementen, Verankerungen sowie das Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln.

Wie beantrage ich eine Ausnahme oder Befreiung?

Die Beantragung ist formlos oder mit dem dafür vorgesehenen Antrag beim Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen zu stellen, unter Angabe der Gründe und mit einer Standortskizze.

HINWEIS: Beantragung als Ausnahmegenehmigung für den Schutzzeitraum 01. März bis 30. September beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt

Ansprechpartner: Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen

Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen

Am Markt 1/2
01796 Pirna
Tel. 03501 556-308

Fachdienstleiter Herr Drossel, Tel. 03501 556-205, Kontakt

Sachbearbeiterin Frau Matatko, Tel. 03501 556-263, Kontakt

Sachbearbeiterin Frau Uhlemann, Tel. 03501 556-263, Kontakt

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