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Bauantrag und Baugenehmigung für Bauvorhaben in Pirna

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf einer Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag (Bauantrag) erteilt.

Weitere Informationen:

Bauwillige Bürger können sich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens und über bauordnungsrechtliche Forderungen bei der Ausführung des Vorhabens beraten lassen.

Die Kosten für das Baungenehmigungsverfahren werden entsprechend des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der zutreffenden Tarifstellen des jeweils gültigen Kostenverzeichnisses erhoben. Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Rauminhalt (cbm umbauter Raum) und der Nutzungsart der baulichen Anlage.

Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO)

Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und die keine Sonderbauten sind

 

Voraussetzung:

  1. Es handelt sich um einen als Satzung beschlossenen und ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan (kein Bebauungsplan während der Planaufstellung).
  2. Es sind keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Ausführung des Vorhabens erforderlich.

Ob das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, sollte beim Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen erfragt werden. Obwohl bei diesen Verfahren keine Genehmigung erteilt wird, sind dennoch durch einen Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur) bestimmte Bauvorlagen einzureichen.

Weitere Informationen:

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO)

Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und die keine Sonderbauten sind

Für diese Vorhaben ist in der Regel ein Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur) erforderlich. Dieser sollte zusammen mit dem Fachdienst Bauordnung gegebenenfalls notwendige Vorabstimmungen treffen.

Baugenehmigungsverfahren (§ 64 SächsBO)

Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die Sonderbauten sind (z.B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen, Altenheime)

Für diese Vorhaben ist immer ein Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur) erforderlich. Dieser sollte zusammen mit dem Fachdienst Bauordnung gegebenenfalls notwendige Vorabstimmungen treffen.

Bauen im Überschwemmungsgebiet

Liegt das beantragte Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet bedarf es zusätzlicher Genehmigungen. 

Weitere Informationen:

Bauantrag

Den Bauantrag hat der Bauherr schriftlich bei der Stadt Pirna einzureichen. Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann von der unteren Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, dass ein Vertreter bestellt wird, der die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Weitere Informationen:

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser zusätzlich die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanern bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

Antragsformulare

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren sind die Bauherren bzw. die mit der Baubetreuung Beauftragten verpflichtet, bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde neben den Bauunterlagen auch den statistischen Erhebungsbogen einzureichen.