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Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Pirna zur Durchführung der Wahlen am 9. Juni 2024

zum Stadtrat der Stadt Pirna und den Ortschaftsräten Graupa und Birkwitz-Pratzschwitz

1. Wahltag, Zahl der zu wählenden Mitglieder

Die Wahlen zum Stadtrat der Stadt Pirna und der Ortschaftsräte der Ortschaften Graupa und Birkwitz-Pratzschwitz finden am 9. Juni 2024 statt. Die Wahlen werden als verbundene Wahlen mit den am selben Tag stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament sowie des Kreistages des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge durchgeführt.

 Anzahl der zu wählenden MitgliederHöchstzahl der Bewerber je WahlvorschlagMindestzahl Unterstützungsunterschriften
    
Stadtrat Pirna2639100
    
Ortschaftsrat Graupa81230
    
Ortschaftsrat
Birkwitz-Pratzschwitz
81220

 

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Parteien und Wählervereinigungen werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge für diese Wahlen, frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis spätestens 4. April 2024, 18:00 Uhr, bei der Vorsitzenden des einheitlichen Gemeindewahlausschusses der Verwaltungsgemeinschaft schriftlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Pirna oder als Postsendung einzureichen. Bei persönlicher Abgabe bitten wir um vorherige telefonische Anmeldung unter 03501 556-281.

Stadtverwaltung Pirna
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Rathaus, Zimmer 118
Am Markt 1/2
01796 Pirna
 

Öffnungszeiten:

Montagnach Vereinbarung
Dienstag8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwochnach Vereinbarung
Donnerstag8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitagnach Vereinbarung

Für die Einreichung des Wahlvorschlages einschließlich aller Unterlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen (§ 6a Abs. 4 Satz 4 KomWG).

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen.

Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

  • Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt, und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist (Zustimmungserklärung),
  • Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO,
  • Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO,
  • im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
  • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, sofern diese nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist,
  • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO,
  • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

Wählbar in den Stadtrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pirna gemäß § 31 Abs.1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO).
Wählbar in den jeweiligen Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pirna sofern sie mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ist Bürger der Stadt Pirna jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Pirna wohnt.

Gemäß § 31 Abs. 2 SächsGemO ist nicht wählbar,

  • wer vom Wahlrecht nach § 16 Satz 2 SächsGemO ausgeschlossen ist,
  • wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

     

Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
 

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberin und Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und diese Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind – während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – erhältlich:

Stadtverwaltung Pirna
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Rathaus, Zimmer 118
Am Markt 1/2
01796 Pirna

Öffnungszeiten:

Montagnach Vereinbarung
Dienstag8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwochnach Vereinbarung
Donnerstag8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitagnach Vereinbarung

4. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1 angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags für die Stadtrats- bzw. jeweilige Ortschaftsratswahl bei der Stadtverwaltung Pirna, Am Markt 1/2, 01796 Pirna im Bürgerbüro während folgender Zeiten:

Montag8:00 bis 12:00
Dienstag8:00 bis 19:00 Uhr
Mittwoch8:00 bis 12:00
Donnerstag8:00 bis 19:00 Uhr
Freitag8:00 bis 12:00

 bis zum 4. April 2024, 18:00 Uhr, geleistet werden.
 

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der Vorsitzenden des Gemeinde-wahlausschusses spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages

a)         im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
b)         seit der letzten Wahl im Stadtrat der Gemeinde vertreten ist

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/im Ortschaftsrat vertreten sind, gilt dieser ge-meinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.

5. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung die für die Erstellung des Wahlvorschlages (Anlage 16 zur SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur SächsKomWO) und, soweit sie Bürgerin bzw. Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich gültig bleibt. (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KomWG)

Pirna, 21.02.2024

Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister