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Öffentliche Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl des Kreistages Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, des Stadtrates der Großen Kreisstadt Pirna sowie der Ortschaftsräte Graupa und Birkwitz-Pratzschwitz am Sonntag, dem 9. Juni 2024 in der Großen Kreisstadt Pirna

1. Einsicht Wählerverzeichnis, Öffnungszeiten Wahlbüro

Das verbundene Wählerverzeichnis für alle oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Pirna wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der folgenden Öffnungszeiten an Werktagen

MontagFeiertag, geschlossen
Dienstag8–12 Uhr und 13–16 Uhr
Mittwoch8–12 Uhr und 13–16 Uhr
Donnerstag8–12 Uhr und 13–18 Uhr
Freitag8–12 Uhr

in der Stadtverwaltung Pirna, Stadthaus I - Wahlbüro, Am Markt 10, 01796 Pirna für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wahlbüro ist barrierefrei zugänglich. .

Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Voll-ständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts-sperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Stadtverwaltung Pirna bedient werden darf..

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

2. Einspruch zum Wählerverzeichnis

Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Pirna - Stadthaus I - Wahlbüro, Am Markt 10, 01796 Pirna Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Einspruch/Antrag ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen bzw. zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3. Wahlbenachrichtigung

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er das Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Kommunalwahlen und die Europawahl finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

4. Wahlteilnahme

Wer einen Wahlschein

  • für die Wahl des Europäischen Parlaments  hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
  • für die Kommunalwahlen  hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Wahlschein Europawahl

Einen Wahlschein für die Europawahl erhalten auf Antrag :

6.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

6.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn

  • a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unions-bürgerinnen und -bürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlord-nung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
  • b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahl-ordnung entstanden ist,
  • c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

6. Wahlschein Kommunalwahl

Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten auf Antrag

1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

2. nicht in das Wählerverzeichnis  eingetragene Wahlberechtigte

  • a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 24. Mai 2024 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
  • b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024) entstanden ist oder
  • c) wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

7. Beantragung Wahlschein

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Pirna, Stadthaus I - Wahlbüro, Am Markt 10, 01796 Pirna mündlich aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt.

Im Fall einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Pirna, Am Markt 1/2, gestellt werden.

Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.

In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der sie bzw. er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) und unter Nr. 6.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen stellt, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

8. Informationen zu den Wahlscheinen

Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlberechtigte erhalten für die Kommunalwahlen

  • einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die bzw. der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat (wenn im Wahlschein angegeben),
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat (wenn im Wahlschein angegeben),
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben),
  • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück-zusenden ist und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für andere ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Pirna vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin bzw. der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

9. Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählt

  • kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,
  • legt ihn/sie für die Europawahl in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und für die Stadtratswahl und gegebenenfalls die Ortschaftsratswahl und die Kreistagswahl in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diese,
  • unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
  • steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die amtlichen Wahlbriefumschläge (Europawahl: roter Wahlbriefumschlag, Kommunalwahlen: orangener Wahlbriefumschlag) und
  • sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat.

Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der orangene Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

10. Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

10.1

  • a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
  • b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahl-gesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
  • c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der/dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der/des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahl-unterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
  • d) Die Stadt Pirna führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europa-wahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahl-ordnung.

10.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerver-zeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.

10.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Pirna. Die Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

Datenschutzbeauftragte
Am Markt 1/2
01796 Pirna
Tel.: +49 3501 556-312

10.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten

  •  für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Postfach 10 02 53/54, 01782 Pirna)
  • für die Kommunalwahlen das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Postanschrift: Postfach 10 02 53/54, 01782 Pirna) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichts-behörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

10.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

  • die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
  • die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
  • sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

10.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grund-verordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 10.5).

10.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

Pirna, 8. Mai 2024

Tim Lochner
Oberbürgermeister