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Was muss ich bei der Grundsteuer beachten? Bei Zahlungen gilt das Stichtagsprinzip zu Beginn des Kalenderjahres

Im Zusammenhang mit der Grundsteuer vor allem beim Verkauf von Grundstücken sind wiederholt Fragen aufgetreten.

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Grundlage für die Zurechnung eines Objektes zu einem Steuerschuldner und für die Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Eine Änderung oder Aufhebung des Grundsteuerbescheides kann somit erst erfolgen, wenn der Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert oder aufgehoben wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (sog. Stichtagsprinzip). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können.

Beim Verkauf eines Steuerobjektes während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Eigentumsübergang stattgefunden hat bzw. bis zur Fortschreibung aufgrund eines neuen Steuermessbescheides des Finanzamtes.
Nach einem Verkauf ist die Ummeldung des Steuerobjektes durch Einreichen des Kaufvertrages oder ähnlichen Schriftstücken beim Finanzamt Pirna, Bewertungsstelle, Clara-Zetkin-Str. 1 in 01796 Pirna vorzunehmen. Notariell geschlossene Kaufverträge werden durch den Notar weitergereicht.
Beispiel: Der Kaufvertrag zum Grundstück wurde am 15.12.2017 geschlossen. In diesem Vertrag war vereinbart, dass Besitz und Nutzung nach vollständiger Kaufpreiszahlung an den Käufer übergehen. Der Kaufpreis wurde am 03.02.2018 vollständig beglichen. Der Übergang des Grundstückes fand somit zum 03.02.2018 statt. Die Grundsteuer des verkauften Objektes ist daher bis zum 31.12.2018 durch den Veräußerer zu begleichen.
Die getroffenen Vereinbarungen im Kaufvertrag, wie z.B. das Übergehen aller Rechte und Pflichten mit Abschluss des Kaufvertrages oder der Steuerübergangstermin haben nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie heben aber die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Sollte der Übergang Besitz/Nutzen/Lasten nicht zu einem im Kaufvertrag genau festgelegten Datum, sondern beispielsweise nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt sein, ist das Datum der vollständigen Kaufpreiszahlung schriftlich dem Finanzamt Pirna mitzuteilen.

Erst wenn der Stadtverwaltung Pirna der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer vorliegt, erhält der bisherige Eigentümer den Abmeldebescheid. Bis zum Vorliegen dieses Abmeldebescheides bleibt die Zahlungspflicht des Veräußerers bestehen. Zu viel entrichtete Steuern werden nach der Umschreibung bzw. Abmeldung zurückerstattet.

Bei Fragen steht der Fachdienst Steuern und Abgaben unter Telefon: 03501 556-238 zur Verfügung.