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Bebauungsplan „Wohn- und Gewerbegebiet Am Borsberg Ortsteil Graupa 3. Änderung“ der Stadt Pirna Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 13.05.2025 den Bebauungsplan „Wohn- und Gewerbegebiet Am Borsberg Ortsteil Graupa 3. Änderung“ der Stadt Pirna in der Fassung vom 31.03.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 130/51; 130/64; 130/67 und eine Teilfläche des Flurstücks 130/53 der Gemarkung Großgraupa.

Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 3070 m² und liegt inmitten des ursprünglichen Bebauungsplanes „Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ 1. Änderung“.

Die folgende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:

Zur Sicherung des Produktionsstandortes der Firma Zimmerei Walther GmbH ist beabsichtigt, zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Die bisherigen Baufelder lassen die beabsichtigte Entwicklung nicht zu. Es ist eine Erweiterung der Werkstatt- und Lagerkapazitäten mit mindestens einem weiteren Gebäude geplant. Zusätzlich ist der Bau einer Betriebswohnung für den Geschäftsinhaber vorgesehen. 

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:

Zu den Planunterlagen gehören die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung und die Anlagen.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Tim Lochner
Oberbürgermeister