Hauptlogo

Personalausweis

Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Das gilt auch für diejenigen, die sich ohne der allgemeinen Meldepflicht zu unterliegen, überwiegend in Deutschland aufhalten.

Die Beantragung eines Personalausweises muss grundsätzlich persönlich erfolgen. Der Antrag wird maschinell erstellt, so dass nur noch die Unterschrift geleistet werden muss.

Informationen zum neuen Personalausweis

Personalausweis für Kinder

Für Reisen ins Ausland benötigen auch Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Reisedokument.

Die Beantragung erfolgt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ausschließlich durch die Sorgeberechtigten. Leben Eltern zusammen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, müssen beide Elternteile der Ausstellung des Personalausweises zustimmen. Dabei genügt es, wenn die Antragstellung durch einen Sorgeberechtigten erfolgt und das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Personalausweis oder Reisepass) überprüft.

Leben beide Sorgeberechtigte getrennt, darf allein der das Dokument beantragen, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt. Wurde für das Kind ein Betreuer bestellt oder lebt es in Pflegschaft, ist der Gerichtsbeschluss bzw. die Bestellung vorzulegen.

Für Kinder über zehn Jahren besteht eine Pflicht zur Unterschrift. Die Fingerabdrücke werden ab dem vollendetet sechsten Lebensjahr gespeichert.

Benötigte Unterlagen

Mitzubringen sind

  • ein aktuelles biometrisches Passbild (45 x 35 mm) 
  • Geburts- bzw. Heiratsurkunde
  • ggf. den bisherigen Personalausweis, den Reisepass bzw. den Kinderreisepass
  • bei Beantragung für Kinder: das Kind selbst, Unterschrift und Personalausweis der Sorgeberechtigten, ggf. Zustimmungserklärung

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren muss ein Elternteil bei der Beantragung anwesend sein.

Kosten und Gültigkeit

bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 22,80 Euro (Gültigkeit: sechs Jahre)
ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 37,00 Euro (Gültigkeit: zehn Jahre)

 

Hinweis
Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren Ausweisdokumente ihre Gültigkeit, wenn die Person anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z.B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.
Daher sollte regelmäßig, z. B. vor Urlaubsreisen, überprüft werden, ob eine Identifizierung anhand des Lichtbilds noch zweifelsfrei möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Beantragung eines neuen Ausweisdokuments zwar mit Gebühren verbunden – im Vergleich zu etwaigen Problemen beim Grenzübertritt könnten diese Gebühren allerdings eine gute Investition darstellen.

Abholung und Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei beträgt bis zu drei Wochen.

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren erfolgt die Aushändigung des neuen Personalausweises nur im Beisein eines gesetzlichen Vertreters.

Vorläufiger Personalausweis

Einen vorläufigen Ausweis erhält man bei Verlust des Personalausweises bzw. als Ersatz für den Personalausweis, wenn dieser noch bei der Bundesdruckerei in Arbeit ist und dringend ein gültiges Dokument benötigt wird.

Die Beantragung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. Der Antrag wird maschinell erstellt, so dass nur noch die Unterschrift geleistet werden muss.

Der vorläufige Ausweis wird mit einer Gültigkeit von maximal drei Monaten ausgestellt. In dieser Zeit sollte ein neuer Personalausweis beantragt werden. Die Ausstellung erfolgt innerhalb von 24 Stunden, gegebenenfalls sofort. Die Kosten für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis betragen 10,00 Euro.

Zur Beantragung mitzubringen sind:

  • ein aktuelles biometrisches Passbild (45 x 35 mm)
  • Geburts- bzw. Heiratsurkunde

Befreiung von der Ausweispflicht

Vorraussetzungen

Die zuständige Personalausweisbehörde kann nach § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
  2. Nachweis(e) über die Immobilität (z.B. Bestätigung vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim etc.)
  3. ggf. Kopie des Betreuerausweises
  4. (un)gültiges Ausweisdokument der Person, die befreit werden soll
  5. ggf. Vollmacht, wenn die Antragstellung durch eine andere Person erfolgen soll
  6. gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag stellt
  7. Gebühr: 15 €uro