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Baumschutz

Ein Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist es, jeden Baumbestand und Baumstandort – auf öffentlichen sowie auf privaten Grundstücken – zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

Da der Baumschutz ein öffentliches Anliegen ist, wurde für das gesamte Stadtgebiet eine Baumschutzsatzung beschlossen. Diese ist unter der Rubrik „Ortsrecht“ im Bereich „Naturschutz und Landschaftspflege“ zu finden.

Geschützte Bäume

Es ist laut Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Zu den geschützten Bäumen zählen Laubbäume und Nadelbäume mit einem Stammumfang von über 75 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von über 75 cm aufweist.

Geschützt sind ebenfalls Großsträucher ab 5 m Höhe und Ersatzpflanzungen selbst, unabhängig von ihrem Stammumfang.

Nicht unter den Schutz der Satzung fallen abgestorbene Gehölze.

Verbotene Handlungen

Im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen und das äußere Erscheinungsbild des Baumes durch Schnittmaßnahmen wesentlich zu verändern.

Zu den Verboten zählen auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, wie

  • das Ablagern und Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten oder Baufahrzeugen,
  • das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche,
  • das Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, insbesondere von chemischen Auftaumitteln,
  • die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung der Gehölze zugelassen sind,
  • das Austreten lassen von schädlichen Gasen und anderen schädlichen Stoffen,
  • das Anlegen offener Feuer,
  • das Anbringen von Befestigungselementen, Verankerungen sowie das Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln.

Außerdem sind alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, zum Beispiel das generelle Fällverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September, der Schutz von Streuobstwiesen als Biotop, festgesetzte Bäume in Bebauungsplangebieten oder der besondere Schutz bestimmter Arten, wie zum Beispiel der Eibe und der Schwarzpappel, zu beachten.

Befreiungen von Verboten

Von den Verboten können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn

  • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind,
  • diese zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  • Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern

Fällung geschützter Bäume – Antrag auf Ausnahme oder Befreiung

Für die geschützten Bäume ist ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen, wenn eine Fällung beabsichtigt ist. Eine Ausnahme oder Befreiung kann erteilt werden:

  • bei einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts,
  • wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
  • von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgeht,
  • der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  • Aufgrabungen im Bereich von geschützten Standorten zum Betreiben von Ver- und Entsorgungsleitungen unbedingt erforderlich sind und keine angemessenen Alternativen möglich sind,
  • oder ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt.

Die Beantragung ist formlos oder mit dem dafür vorgesehenen Antrag, unter Angabe der Gründe und mit einer Standortskizze, vorzunehmen. Das Verfahren ist kostenfrei.

Der Antrag für Gehölzschnitt und Baumfällen ist auch über die Plattform amt24.sachsen.de online möglich. Dazu wird ein Servicekonto benötigt, welches problemlos direkt auf der Plattform angelegt werden kann.

Ausnahmegenehmigung für den Schutzzeitraum 1. März bis 30. September sind beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu beantragen.

Ersatzpflanzungen

Bei erteilten Ausnahmen und Befreiungen werden Ersatzpflanzungen festgelegt. Anzahl und Pflanzgrößen für die Ersatzpflanzung werden für die entsprechenden Gebäudenutzungen wie folgt festgesetzt:

Stammumfang des Baumes bei Fällung zwischen 75 cm und 199 cm:

  • öffentliche Flächen (Straßenbäume, öffentliche Grünfläche) sowie Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbegebäude:
    1 Laubbaum á 18–20 cm Stammumfang
  • Mehrfamilienhäuser, Schulen, Kindergärten, Sportanlagen:
    1 Laubbaum á 14–16 cm Stammumfang
  • Ein- und Zweifamilienhäuser, Wochenendgrundstücke, Gärten, Friedhöfe:
    1 Laubbaum á 8–10 cm Stammumfang

Stammumfang des Baumes bei Fällung größer als 199 cm:

  • öffentliche Flächen (Straßenbäume, öffentliche Grünfläche) sowie Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbegebäude:
    2 Laubbäume á 18–20 cm Stammumfang
  • Mehrfamilienhäuser, Schulen, Kindergärten, Sportanlagen:
    2 Laubbäume á 14–16 cm Stammumfang
  • Ein- und Zweifamilienhäuser, Wochenendgrundstücke, Gärten, Friedhöfe:
    2 Laubbäume á 12–14 cm Stammumfang

Die Anzahl der zu erbringenden Ersatzpflanzungen ist abhängig von der Anzahl der zur Fällung beantragten Gehölze. Ohne Genehmigung verdoppelt sich die Anzahl jeweils.