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Städtebaufördermittel im Sanierungsgebiet

Verwendungszweck der Städtebaufördermittel

Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Gesamtsanierungsmaßnahme im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt Pirna“ werden Städtebaufördermittel eingesetzt.

Städtebaufördermittel können eingesetzt werden für

  • die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen als Aufgabe der Stadt, z.B. vorbereitende Untersuchungen, förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes, Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung städtebauliche Planungen, Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans;
  • die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen als Aufgabe der Stadt, z.B. Bodenordnung einschl. des Erwerbs von Grundstücken, Umzug von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken, Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (Straßen, Plätze, Grünbereiche), Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, öffentliche Parkierung;
  • die Durchführung von Baumaßnahmen, wie z.B. Modernisierung und Instandsetzung von privaten Grundstücken, Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen;
  • die Vergütung des für die Stadt tätigen Sanierungsträgers;
  • die Verwirklichung des Sozialplanes sowie
  • die Gewährung eines Härteausgleiches.

Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.


Welche Programme der Städtebauförderung gibt es im Sanierungsgebiet „Altstadt Pirna“?

Die Stadt Pirna wurde im Jahr 1991 in die Programme der „Städtebaulichen Erneuerung“ und des „Städtebaulichen Denkmalschutzes“ aufgenommen. Jährlich erhält die Stadt vom Regierungspräsidium Dresden als Bewilligungsstelle die Fördermittel (Finanzhilfen) des Bundes und des Freistaates Sachsen zugewiesen.
Die Stadt hat zusätzlich zu diesen Finanzhilfen den städtischen Eigenanteil je nach Förderprogramm von 33,3 % bzw. 20 % zu leisten.

  • Bund-Länder-Programm - "Städtebauliche Erneuerung"

    Zuwendungszweck: Die Fördermittel in diesem Programm sind dafür bestimmt, im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen gebietsbezogene städtebauliche Missstände und Mängel im Sanierungsgebiet zu beheben oder nachhaltig zu mildern und zugleich die Rahmenbedingungen für private und öffentliche Investitionen zu verbessern.
  • Bund-Länder-Programm - "Städtebaulicher Denkmalschutz"

    Zuwendungszweck: Mit Hilfe dieses Programms ist es möglich, den in seiner Struktur und Funktion bedrohten historischen Stadtkern mit denkmalwerter Bausubstanz zu sichern und zu erhalten.
  • Sonderfördergebiete

    Für einen begrenzten Zeitraum wurden per Stadtratsbeschlüsse zwei Sonderfördergebiete festgelegt, um in diesen städtebaulich wertvollen Bereichen die Städtebaufördermittel konzentriert einzusetzen. Die Sonderfördergebiet sind die „Östliche Altstadt“ und der „Marktplatz“.

Wer kann Städtebaufördermittel erhalten?

Städtebaufördermittel kann jeder Eigentümer beantragen, dessen Grundstück sich in einem der Sonderfördergebiete befindet oder den Ausnahmetatbeständen außerhalb dieser Bereiche entspricht und sich vertraglich gegenüber der Stadt verpflichtet, sein Gebäude entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich und funktional umfassend instand zu setzen und zu modernisieren. Dabei darf mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen worden sein. Den betroffenen Eigentümern wird deshalb empfohlen, frühzeitig ihre beabsichtigten Bauvorhaben im Fachdienst Stadtsanierung und Stadtteilmanagement vorzustellen und sich umfassend beraten zu lassen, um Hinweise bzw. spätere Auflagen rechtzeitig berücksichtigen zu können und damit auch eine gewisse Planungssicherheit zu erlangen.

Wie hoch kann der Förderzuschuss sein?

Die Höhe des Zuschusses wird in Abhängigkeit der Gesamtbaukosten, der zuwendungsfähigen Kosten und der zu erzielenden Erträge nach der Sanierung für jedes Gebäude individuell durch eine Kostenerstattungsbetragsberechnung (auch Unrentierlichkeitsberechnung) ermittelt. Die ermittelten unrentierlichen Kosten, die weder durch Erträge aus der baulichen Anlage (Mieten) oder durch Dritte (Kredite oder andere Fördermittel) abgedeckt werden können, können gefördert werden.

Dabei muss der Eigentümer grundsätzlich 15 % Eigenkapital für die Gesamtbaumaßnahme aufbringen. Sowohl die Vergabe der Städtebaufördermittel an sich als auch die Höhe des ermittelten möglichen Zuschusses werden durch die städtischen Entscheidungsgremien per Beschluss festgelegt. Danach schließt die Stadt eine Vereinbarung zur Gewährung der Städtebaufördermittel ab.

Eine Kumulierung von Städtebaufördermitteln mit Fördermitteln des Wohnungsprogramms der Sächsischen Aufbaubank ist nicht gestattet. Bei gleichzeitigem Einsatz von Städtebaufördermitteln und Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist eine bauabschnittsweise Trennung der Sanierungsmaßnahme erforderlich. Das bedeutet, dass mit den Städtebaufördermitteln nur die Gebäudeaußenhülle bezuschusst werden kann und die KfW-Mittel nur für die Innensanierung verwendet werden.

Wie erfolgt die Beantragung der Städtebaufördermittel?

Die Beantragung von Städtebaufördermitteln erfolgt mit einem Antragsformular einschließlich der darin aufgeführten Unterlagen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Pirna, Fachdienst Stadtsanierung, Sitz: Am Markt 1/2, Stadthaus III. Das Antragsformular steht für Sie auch zum Download bereit: Antrag auf Städtebaufördermittel

Gesetzliche Grundlage:

§ 164 a Baugesetzbuch (BauGB)

Ansprechpartner:

Fachdienst Stadtsanierung und Stadtteilmanagement

Am Markt 1/2
01796 Pirna
Tel. 03501 556-330
Fax 03501 556-400
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