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Parken-Behinderte

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung können die
Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Schwerbehinderten Ausnahmen von den Verboten
oder Beschränkungen, das Halten und Parken betreffend, erteilen.
Diese Ausnahmegenehmigungen sind Landes-, Bundes- bzw. Europaweit anerkannt.

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung

Bundes- bzw. Europaweit

-Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen saG“ (außergewöhnlich Gehbehindert) oder „Bl“ (BIinde)

Landesweit

-Schwerbehinderungsgrad von wenigstens 80 % allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und 1 oder der Lendenwirbelsäule
sowie
die Merkzeichen ~ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung)

oder
-Schwerbehinderungsgrad von wenigstens 70 % allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und 1 oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein eine Grad der Behinderung von wenigstens 50 % infolge Funktionsstörung des Herzens oder der Lunge sowie das Merkzeichen ,,

Kosten

Die Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.


Bitte bringen Sie zur Antragstellung mit:

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis

Ansprechpartner: Fachdienst Gemeindlicher Vollzugsdienst

Fachdienst Gemeindlicher Vollzugsdienst

Am Markt 1/2
01796 Pirna
Tel. 03501 556-348
Fax 03501 556-390
Kontakt

Fachdienstleiterin Frau Polzihn, Tel. 03501 556-348, Kontakt

Öffnungszeiten

Mo nach Vereinbarung
Di 08–12 und 13–16 Uhr
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Fr nach Vereinbarung

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