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Kleingartenwesen
Was ist ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) bestimmt in §1 “... ein Garten, der
- dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)”.
Wie erfolgt die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit?
Eine Kleingärtnerorganisation ist gemeinnützig, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist (Bezeichnung “e.V.”), sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung die Kriterien der Gemeinnützigkeit des § 2 BKleinG erfüllt, wie z.B. die fachliche Betreuung der Mitglieder etc..
Jeder Kleingärtnerverein muss regelmäßig bei der Anerkennungsbehörde (Landratsamt) die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nachweisen. Die Anerkennung ist der einzig mögliche Weg, den Bestandsschutz für Gartenlauben zu erhalten, aber auch die Pachtpreisbindung, den Kündigungsschutz sowie alle Vorteile des BKleinG in Anspruch zu nehmen.
Wie erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlagen in Pirna?
Das allgemeine Städtebaurecht bestimmt Kleingartenanlagen als Grünflächen, nicht als Baugebiete. Die baulichen Anlagen sind der zweckbestimmten Grünnutzung untergeordnet. Ihre Zulässigkeit ist in § 3 BKleinG geregelt.
Die Stadt Pirna hat in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit im Vorfeld des Flächennutzungsplanes bereits 1996 einen Kleingartenentwicklungsplan erarbeitet, um die Kleingartenanlagen als Teil des städtischen Grünverbundes bei der städtebaulichen Entwicklung in Pirna zu berücksichtigen. Der Kleingartenentwicklungsplan und der Landschaftsplan sind aufeinander abgestimmt und als Fachplanungen eine wichtige Voraussetzung für die Erarbeitung des Flächennutzungsplanes.
Der vorliegende rechtskräftige Flächennutzungsplan i.d.F.v. 2004 der Verwaltungsgemeinschaft übernimmt den Bestand der Kleingartenanlagen als eine spezifische Form der Grünflächennutzung aus dem Kleingartenentwicklungsplan.
Eine endgültige planungsrechtliche Sicherung kann jedoch nur durch die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) als Dauerkleingarten erfolgen. § 1 Abs. 3 BKleinG bestimmt: “Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist”.
Grundsätzlich sind Kleingartenanlagen als öffentlich zugängliche Grünflächen ein beachtliches Potential zur Naherholung der Bürger und zur ökologischen Stadtgestaltung.
Wie sind die Kleingärten in Pirna organisiert?
Die Interessenvertretung der Kleingärtner im Landkreis ist der Territorialverband “Sächsische Schweiz” der Kleingärtner e.V.. Er fungiert gleichzeitig als Zwischenpächter.
Per 01.01.2000 sind im Stadtgebiet Pirna 55 Kleingartenvereine Mitglied im Territorialverband. Die Kleingärtner sind als Unterpächter in ihrem Kleingartenverein organisiert. Ihre Mitgliedschaft im Verein ist durch die Satzung jedes Vereins rechtlich geregelt. Die Nutzung des jeweiligen Kleingartens ist freiwillig und konkret im Unterpachtvertrag mit jedem Kleingärtner geregelt. Das Mitgliedschaftsverhältnis verpflichtet jeden Kleingärtner, gemeinnützig tätig zu sein entsprechend der Satzung. Das Nutzungsverhältnis verpflichtet zur gärtnerischen Nutzung der Parzelle entsprechend dem Pachtvertrag.
Ansprechpartner: Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen
Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen
Fachdienstleiter Herr Drossel, Tel. 03501 556-205, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Neumann, Tel. 03501 556-305, Kontakt
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