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Kirchenaustritt

Was ist beim Kirchenaustritt zu veranlassen?

Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.

Für Personen unter 14 Jahren erklärt der Personenberechtigte den Austritt. Ist das Kind älter als 12 Jahre, ist seine Einwilligung erforderlich. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst wirksam abgeben. Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Gesetzliche Grundlage für Sachsen

"Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren (VwV-Kirchenaus- und -übertritt)" vom 04.09.1998, in Kraft getreten am 2.10.1998.

Welche Gebühr wird erhoben?

Gebühren: Gesetzliche Grundlage: 9. SächsKVZ vom 21.09.2011

Aufnahme einer Niederschrift über mündliche Austrittserklärung sowie Bestätigung durch Ausfertigung der Niederschrift (Bescheinigung) 23,00 EUR

Ansprechpartner: Standesamt

Bürgerbüro der Stadt Pirna

Am Markt 1/2 (Rathaus)
01796 Pirna
Tel. 03501 556-0 (Zentrale)
Tel. 03501 556-368 (Bürgerbüro)
Fax +49 3501 556-266
http://www.pirna.de
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