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Grundsteuern

Grundsteuern sind öffentliche Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) berechtigt sind. Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A:
Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
Hebesatz: 350 v.H.

Grundsteuer B:
Erfassung aller bebauten, unbebauten Grundstücke oder Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z.B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).
Hebesatz: 440 v.H.

Festsetzung und Erhebung nach Ersatzbemessungsgrundlage

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungspunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert nicht festgelegt oder festzustellen ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Hierzu ist durch den Steuerpflichtigen eine Grundsteuer-Anmeldung auszufüllen und bei der Gemeinde einzureichen. Die Grundsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung, bei der die Grundsteuer vom Steuerpflichtigen selbst berechnet werden muss. Auf dieser Grundlage erhält der Steuerschuldner den Grundsteuerbescheid.
 

Festsetzung und Erhebung nach Grundsteuermessbescheid

1. Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt

  • Ermittlung i.d.R. nach Ertragswertverfahren
  • stellvertretend für Grundstückswert wird Jahresrohmiete angesetzt
  • Jahresrohmiete x Vervielfältiger = Einheitswert
  • Finanzamt erlässt Einheitswertbescheid

2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages

  • auf Einheitswert wendet Finanzamt Tausendsatz (sog. Steuermesszahl) an
  • Einheitswert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
  • Finanzamt erlässt Grundsteuermessbescheid, Gemeinde erhält Durchschrift

Der Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich.

3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

  • Stadt Pirna wendet auf Steuermessbetrag Hebesatz an
  • Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
  • Steuerschuldner erhält Grundsteuerbescheid

Fälligkeit

Die Fälligkeiten der Grundsteuerentrichtung sind, je nach Höhe des Betrages, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung jeweils zum 01. Juli möglich. Dieser Antrag ist bis zum 30. September des Vorjahres zu stellen.

Zahlungspflichtige

Die Leistungspflicht der Grundsteuer ist an den Tatbestand des Eigentums von Grundstücken geknüpft. Steuerpflichtig sind damit Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z.B. Garagen, Lauben) sowie Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

Verfahren mit Grundsteuern bei Verkauf

Grundlage für die Zurechnung eines Objektes zu einem Steuerschuldner und für die Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Eine Änderung oder Aufhebung des Grundsteuerbescheides kann somit erst erfolgen, wenn der Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert oder aufgehoben wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (sog. Stichtagsprinzip). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können.

Beim Verkauf eines Steuerobjektes während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Eigentumsübergang stattgefunden hat bzw. bis zur Fortschreibung aufgrund eines neuen Steuermessbescheides des Finanzamtes.

Nach einem Verkauf ist die Ummeldung des Steuerobjektes durch Einreichen des Kaufvertrages oder ähnlicher Schriftstücker beim Finanzamt Pirna vorzunehmen. Notariell geschlossene Kaufverträge werden durch den Notar weitergereicht.

Die getroffenen Vereinbarungen im Kaufvertrag, wie z.B. das Übergehen aller Rechte und Pflichten mit Abschluss des Kaufvertrages oder der Steuerübergangstermin haben nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie heben aber die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Sollte der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten nicht zu einem im Kaufvertrag genau festgelegten Datum, sondern beispielsweise nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt sein, ist das Datum der vollständigen Kaufpreiszahlung umgehend schriftlich dem Finanzamt Pirna mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung kann das Finanzamt Pirna die entsprechende Zurechnungsfortschreibung zum auf das Jahr der Kaufpreiszahlung folgenden Jahresbeginn durchführen.

Sobald der Stadtverwaltung Pirna der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer vorliegt, erhält der bisherige Eigentümer den Abmeldebescheid. Da die Bearbeitungszeit des Finanzamtes Pirna nicht genau bestimmt werden kann, kann dies bedeuten, dass der Abmeldebescheid zum 31. Dezember erst im Laufe der folgenden Jahre ergeht. Bis zum Vorliegen dieses Abmeldebescheides bleibt die Zahlungspflicht des Veräußerers bestehen. Zu viel entrichtete Steuern werden nach der Umschreibung bzw. Abmeldung zurückerstattet.

Grundsteuerreform – Fragen und Antworten

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut) erhoben. Gezahlt wird sie ab 2025 grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern, eine Umlage auf das Mietverhältnis ist möglich.

In Sachsen und den anderen neuen Bundesländern werden bis 2024 bei bestimmten Konstellationen die Nutzer herangezogen.

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Das wird auch passieren.

Welches Grundsteuerrecht gilt in meinem Bundesland?

In Sachsen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze und landeseigene Messzahlen.

In der Mehrzahl der Bundesländer gilt das Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes. Sachsen und das Saarland weichen lediglich mit einer landeseigenen Grundsteuermesszahl ab. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg setzen gänzlich andere Modelle um.

In keinem Land erfolgt dabei eine reine Verkehrswertermittlung, wie sie zum Beispiel beim Verkauf von Immobilien zur Anwendung kommt.

Was bringt die Grundsteuer für jeden persönlich?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit der gezahlten Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.

Das, was jede Stadt/Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Die Grundsteuer wird also also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“ gezahlt.

Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher.

Wie läuft die Reform ab?

Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, der vom Finanzamt bereits versendet wurde oder noch versendet wird. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.

Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen.

Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C).

Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Was heißt das für die eigene Grundsteuer?

Wesentlich für Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob der Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.

Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen für das Jahr 2025 werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.

Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?

Ob ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlt wird, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung des eigenen Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Stadt oder Gemeinde ab.

Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass der eigene Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird die Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.

Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!

Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass der eigene Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.

Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.

Wann steht die neue Grundsteuer fest?

Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide für das Jahr 2025. In der Zwischenzeit schließen die Finanzämter die noch ausstehenden Bewertungen ab. Anschließend können die Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Bis dahin braucht es also noch etwas Geduld.

Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?

Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Gemeinde erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufkommen.

Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus – z. B. weil dringend eine Schulsanierung ansteht –, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.

Handeln Gemeinden, die das Aufkommen angemessen erhöhen, gerecht?

Keine Gemeinde beschließt Steuererhöhungen leichtfertig. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich für ihre Gemeinde engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind.

Gerade wenn es im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, können darauf vertraut werden, dass sich die Gemeinde die Entscheidung alles andere als leicht gemacht hat.

Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Auswirkung einer (selbst deutlichen) Erhöhung auf die individuelle Grundsteuer moderat bliebe. Denn eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Gemeinde. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler in 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen. Die Gemeinden haben keinen Einfluss auf die Bewertungsergebnisse der Finanzämter. Zugleich sind die festgesetzten Grundsteuermessbeträge für die Gemeinde verbindlich und für den neuen Grundsteuerbescheid ab 2025 anzusetzen.

Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform