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Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Was sind genehmigungspflichtige Vorhaben?
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- wieder hergestellt oder instand gesetzt werden,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
- mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
- aus seiner Umgebung entfernt werden,
- zerstört oder beseitigt werden.
Das betrifft sowohl bauliche wie auch garten- und landschaftgestestalterische Anlagen in der Umgebung des Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind; andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
Wie erfolgt der Antrag?
Der Genehmigungsantrag ist schriftlich (formlos) einzureichen. Dazu sind alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotos, Gutachten, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde kann Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Eine vorherige Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist zu empfehlen, um Nachforderungen zu vermeiden. Über Fördermöglichkeiten informiert gleichfalls die Untere Denkmalschutzbehörde. Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung, ist im Falle eines Kulturdenkmals kein gesonderter Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Hier gilt der Genehmigungsantrag mit dem Antrag auf Baugenehmigung als gestellt.
Fristen
Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht die zuständige Behörde die Entscheidung aussetzt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Welche Gebühren werden erhoben?
Die Gebühren betragen zwischen 30 EUR und 500 EUR.
Folgende Formulare stehen Ihnen für das Verfahren bereit:
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ohne Anlage
- Anlage 1 zum Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Anlage 2 Antrag denkmalschutzrechtlicher Genehmigung EStG Abstimmung denkmalschutzrechtlicher genehmigungsfreier Maßnahmen
- Infoblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (EStG)
- ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER BESCHEINIGUNG GEMÄSS §§ 7 i, 10 f UND 11 b
EINKOMMENSTEUERGESETZ (EStG) - Rechnungsaufstellung zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b
oder 10 g EStG - Vollmacht
- Checkliste
Ansprechpartner: Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Fax. 03501 566-482
Fachdienstleiterin Frau Jacobs, Tel. 03501 556-311, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Farin, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Öffnungszeiten
Di 08–12 und 13–16 Uhr
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Fr nach Vereinbarung