Inhalt
Richtlinie zur Förderung kultureller Vereine und Gruppen in der Stadt Pirna
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die Stadt Pirna fördert ortsansässige kulturelle Vereine/Gruppen allgemein durch:
- Vermittlung von Auftrittsmöglichkeiten und Kontakten,
- Vermittlung und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen,
- organisatorische, technische, fachliche Beratung und Hilfe,
- regelmäßigen Informationsaustausch,
- Nutzungsmöglichkeiten städtischer Räume,
- Zusammenarbeit mit den Gruppen, Initiativen und Vereinen.
Darüber hinaus sollen diese kulturellen Vereine/Gruppen eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten.
1.2. Die Stadt Pirna gewährt den auf ihrem Gebiet ansässigen kulturellen Vereinen und Gruppen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2001 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 425) und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44 Sächsische Haushaltsordnung in der Neufassung vom 10.04.2001.
1.3. Die freiwilligen Zuwendungen können durch die Stadt Pirna im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt werden.
1.4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2. Zuwendungsvoraussetzungen
2.1. Zuwendungsempfänger sind ortsansässige kulturelle Vereine, Gruppen und kulturelle Einrichtungen. Auswärtige Vereine können im Ausnahmefall im Rahmen der haushaltplanmäßig bereitgestellten Mittel gefördert werden, soweit sie für die Stadt Pirna bedeutend wirksam werden.
2.2. Voraussetzungen sind außerdem, dass
- der Antragsteller sämtliche andere Zuschussquellen vorrangig in Anspruch nimmt,
- ein Nachweis über angemessene Eigenleistungen an den aufzubringenden Kosten erbracht wird,
- das Projekt erst nach Antragstellung beginnt und
- die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist (auch ohne Zuschuss der Stadt).
3. Zuwendungs- und Finanzierungsart
3.1. Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
3.2. Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.Eine Vollfinanzierung findet grundsätzlich nicht statt. Die Teilfinanzierung dient zur Deckung des Fehlbedarfes, der insofern verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder/und fremde Mittel aufbringen kann.
3.3. Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweckes verwendet werden. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
4. Projektförderung
4.1. Die Projektförderung wird für einzelne und kulturell wertvolle Veranstaltungen sowie als Förderung für bestimmte Einzelfälle gewährt, soweit sie im Interesse der Stadt Pirna sind.
4.2. Projektbezogene Zuschüsse können u. a. in Form der Übernahme bzw. anteiligen Übernahme von Miete (einschließlich Betriebskosten) und Honorarkosten gewährt werden, soweit nicht städtische Räume kostenlos genutzt werden. Verpflegungs- und Lohnkosten werden nicht erstattet.
4.3. Programme und Projekte, die eine überdurchschnittliche Breitenwirkung erreichen, können wiederholt gefördert werden.
5. Antragstellung
5.1. Die Antragstellung erfolgt formgebunden ausschließlich auf den von der Stadt Pirna bereitgestellten Antragsformularen beim zuständigen Fachamt.
5.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Projektbeschreibung mit Angabe des Projektzeitraumes,
- ein in Ausgaben und Einnahmen verbindlicher und ausgeglichener Finanzierungsplan.
5.3. Die Anträge auf Zuwendung sind bis 31. Januar des Antragsjahres einzureichen.
5.4. Zuwendungen für kurzfristige Projekte können auch im laufenden Jahr beantragt werden. Die Kurzfristigkeit ist zu begründen. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor Durchführung der Maßnahme einzureichen.
6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
wenn
- er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen erhält,
- sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,
- oder sich der Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände ändern bzw. wegfallen.
7. Nachweis der Mittelverwendung
7.1. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist innerhalb eines Monats, spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Erfüllung des Zuwendungszweckes anhand eines durch die Stadt Pirna erarbeiteten Verwendungsnachweises beim zuständigen Fachamt der Stadt Pirna nachzuweisen.
7.2. Dem Verwendungsnachweis sind Originalbelege in mindestens der Höhe des Zuwendungsbetrages beizufügen.
7.3. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.4. Im Sachbericht sind Verwendung und Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
7.5. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt nach der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden.
8. Prüfung der Verwendung
Die Stadt Pirna ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung (Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen) zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1. Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, wenn der Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG), nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder zurückgenommen oder widerrufen wird. Dies gilt insbesondere, wenn
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.2. Ein Widerruf der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn der Zuwendungsempfänger
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
9.3. Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 49 a VwVfG zu verzinsen.
10. Vergabe
Die Bewilligung von Zuschüssen und Freigebigkeitsleistungen erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung.
11. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Die Richtlinie vom 14.03.2000 tritt damit außer Kraft.
Pirna, 18.12.2001
M. Ulbig
Oberbürgermeister
Richtlinien zum runterladen: Foemi-Richtlinien.pdf
